§ 23 Kündigungsschutzgesetz und Anwendbarkeit auf “Alt-arbeitnehmer”
Rechtsanwalt München | 5. März 2012 — Anwendbarkeit der Kündigungsschutzgesetzes auf “Alt-Arbeitnehmer” 1. Geltungsbereich, Wortlaut des § 23 KSchG (1) Die Vorsc…
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2004 im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt waren (also bereits am 31.12.2003) kommen eher in den Genuß des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz. Diese sog. Altarbeitnehmer brauchen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nur einen Schwellenwert von mehr als 5 Arbeitnehmern, die im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig in Vollzeit beschäftigt sind, erreichen. Übersehen wird häufig, dass diese „Ausnahmeregelung“ doch etwas komplizierter ist, als es zunächst den Anschein hat.
Alt-Arbeitnehmer und der Schwellenwert nach dem KündigungsschutzgesetzFür Alt-Arbeitnehmer gilt – wie gesagt- nicht der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmern für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, sondern nur der Wert von mehr als 5 Arbeitnehmern. Erreicht werden muss also eine Mindestarbeitnehmerzahl für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – rein rechnerisch – ein Wert von 5,25 oder höher (Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig, § 23 Abs. 1, Satz 4 KSchG). Das Problem ist, dass man nicht einfach die Arbeitnehmer im Betrieb zählt und damit wäre die Angelegenheit erledigt. Die Sache ist etwas komplizierter, denn gezählt werden hier nicht beliebige Arbeitnehmer, sondern nur Alt- Arbeitnehmer (es sei denn, dass ohnehin mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind).
Es zählen also zunächst nur die Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt waren. Wenn Arbeitnehmer später eingestellt werden, dann zählen diese nicht.
Beispiel: Im Betrieb des A arbeiten insgesamt 8 Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit. 6 davon waren bereits am 31.12.2003 beschäftigt.
Ergebnis: Für die Alt- Arbeitnehmer findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Für die Neu-Arbeitnehmer (also, die nach dem 13.12.2003 eingestellt wurden) besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz.
Sind aber nicht mehr mehr als 5 Alt- Arbeitnehmer (Schwellenwert 5,25) vorhanden, dann gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz.
Beispiel: Im Betrieb des A arbeiten insgesamt 8 Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit. 5 davon waren bereits am 31.12.2003 beschäftigt.
Ergebnis: Für die Alt- Arbeitnehmer findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Es sind nicht mehr als 5 Alt- Arbeitnehmer beschäftigt, sondern nur 5. Für die Neu-Arbeitnehmer (also, die nach dem 13.12.2003 eingestellt wurden) besteht ebenfalls kein allgemeiner Kündigungsschutz, da insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein müssen. </…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Oktober 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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