Kündigungsschutz

Und wenn ich schon dabei bin: Wie man hört, haben sich die Unterhändler darauf geeinigt, den Kündigungsschutz erst nach 2 Jahren greifen zu lassen. Damit die SPD diese Massnahme akzeptiert, hat man im Gegenzug vor, die Möglichkeiten für eine befristete Beschäftigung einzuschränken.

Ich will das jetzt gar nicht ökonomisch bewerten. Allerdings gehen diese Pläne an der Realität vorbei, da nicht ersichtlich ist, wie diejenigen Arbeitgeber, die derzeit immer mehr Arbeitsverträge auf Zeit schliessen, auf diesem Wege dazu gebracht werden sollen, ihre Arbeitnehmer unbefristet einzustellen. Im Zweifel wird eben kurz vor Ablauf der “Karenzfrist” bis zum Eintritt des Kündigungsschutzes gekündigt. Für die Arbeitnehmer ist diese Situation aber weitaus weniger attraktiv als die derzeitigen Regelungen, nach denen es möglich ist, mehrere befristete Beschäftigungsverhältnisse hintereinander zu schalten.

Besonders heftig könnte eine solche Änderung den Wissenschaftsbereich treffen: Bisher besteht für diejenigen Wissenschaftler, denen es nicht gelungen ist, eine Professur zu ergattern und ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden, zumindest theoretisch die Möglichkeit, auch nach dem Ablauf der im HRG vorgesehenen Höchstgrenzen für die Befristung von Arbeitsverträgen , einen befristeten Arbeitsvertrag zu ergattern. Denn das TzBfG lässt eine Befristung insbesondere für die Mitarbeit an drittmittelfinanzierten Projekten zu (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG). Wenn diese Möglichkeit nun wegfällt, dann bleibt hochqulaifizierten Wissenschaftlern gegebenenfalls nur der Weg in die Arbeitslosigkeit: Denn wer sich 12 Jahre in Forschung und Lehre betätigt hat, verfügt nur …

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Erschienen 9. November 2005 auf http://blog.staatsrecht.info.

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