Kündigungsschreiben nur im Original

Kündigen Sie einem Ihrer Mitarbeiter, müssen Sie das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschreiben und ihm das Dokument tatsächlich im Original aushändigen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie dem Mitarbeiter das Originalkündigungsschreiben zwar zur Ansicht vorlegen, es ihm aber nicht zum Mitnehmen übergeben. Genauso wenig ist die Kündigung wirksam, wenn Sie ihm stattdessen eine Fotokopie überreichen, während Sie das Original behalten. Das Gesetz schreibt die Schriftform des Kündigungsschreibens vor. Deshalb ist die Kündigung nu…

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Erschienen 24. Juli 2007 auf http://www.lohn-praxis.net.

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