Keine Barzahlung bitte!
Rechtslupe | 4. März 2010 — Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschloss…
Das AG München I verweist darauf, dass – sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen – eine Barzahlung von Schulden möglich sein muss. Wer das verweigert, muss damit leben, dass der Kunde evt. ein Kündigungsrecht hat. Auch wenn es, wie in diesem Fall, um einen 24Monatigen Fitnessvertrag geht.
Dabei ist zu beachten, dass laut AG München die Kündigungsberechtigung der Kundin entstand, als der Fitness-Studio-Betreiber (zu Unrecht) im Voraus die Zahlung der Gesamtsumme des Vertrages (gut 1500 Euro) eingefordert hat. Hinzu kommt das Detail, dass die Richterin im vorliegenden Sachverhalt davon ausging, dass die Möglichkeit der Barzahlung sogar ausdrücklicher Vertragsbestandteil geworden ist.
Somit darf man, was in der Presse mitunter anders zu lesen ist, nicht dem Fehler verfallen, zu glauben, dass man gleich ein pauschales (fristloses) Kündigungsrecht hat, nur weil der Gläubiger eine Barzahlung verweigert. Es kommt nicht nur auf die Details des Vertrages an, sondern auch darauf, wie genau sich der Gläubiger verhält, wenn er die Annahme der Bar-Zahlung verweigert.
Hinweis: Zum Thema passend fand ich auch diese ältere Entscheidung, die feststellt, dass eine Abholung einer via eBay gekauften Sache beim Verkäufer möglich ist, solange diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Der Vollständigkeit halber hier aus der PM des AG München:
Die spätere Beklagte schloss im April 2007 mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag. Die Laufzeit sollte 24 Monate betragen. Als monatlicher Mitgliedsbeitrag waren 59,99 Euro vereinbart, dazu kamen 4,99 Euro für Getränke. Außerdem sollte die Kundin noch eine halbjährliche Betreuungspauschale in Höhe von 29,99 Euro bezahlen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen.
Die Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2007 bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekanntzugeben oder 3 Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Bei einem Training Ende Mai sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate.
Die Kundin verließ darauf hin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an.
Der Betreiber des Fitnessstudios jedoch wollte noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit, insgesamt noch 1584 Euro. Nachdem die Kundin nicht bezahlte, wandte er sich an das Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.
Die Kundin habe den Vertrag fristlos kündi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Februar 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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