Kündigungsrecht bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt erneut mit dem Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlichen
Mietzahlungen seines Mieters zu befassen und das Kündigungsrecht des Vermieters in diesem Fall ausdrücklich bestätigt.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind die Beklagten zu 1 bis 3 seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der
Klägerin in Achberg, in dem auch der Beklagte zu 4 wohnt. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats
fällig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach
Abmahnungen der Klägerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des
Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von
ihr bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten
überstieg. Die Klägerin hat die Einrede der erhoben.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Wangen hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung
der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht Stuttgart der Widerklage stattgegeben, die Berufung der Vermieterin hat es
zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, das
die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter
eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB
rechtfertigt. Entgegen der Auffassung de…
» Vollständiger Artikel