Plötzlich ist der Kindergartenplatz weg ...
Dies und das ... | 23. August 2011 — Eine Kindergartenstätte darf einen Betreuungsvertrag auch ohne Begründung kündigen, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. D…
Eine in einem Betreuungsvertrag vereinbarte beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende ist wirksam. Auch eine Angabe von Kündigungsgründen ist nicht notwendig – auch nicht bei einer Kündigung seitens der Kindertagesstätte.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall suchte ein Münchner Ehepaar im Jahr 2007 eine Ganztagsbetreuung mit wenigen Ferienschließungszeiten für ihren Sohn, da beide Elternteile berufstätig waren und sind. Ab September 2007 besuchte dann der nunmehr 5-jährige Sohn eine Kindertagesstätte, die diese Anforderungen entsprach.
Im Betreuungsvertrag wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Gekündigt werden muss zum Monatsende.
Der Sohn des Ehepaares leidet an einer hochgradigen Allergie. Die Kindertagesstätte wurde darüber fortlaufend informiert, es wurde eine Notfallkiste in der Kindertagesstätte deponiert, in der sich ein Notfallpass sowie verschiedene Medikamente für den Notfall befanden.
Ende März 2011 kündigte die Einrichtung dem Ehepaar den Platz zum 30. Juni 2011 ohne Angabe von Gründen.
Dies wollten die Eltern nicht hinnehmen. Die Kündigung sei unwirksam. Es sei aus pädagogischer Sicht wichtig, die gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung zu verbringen. Daher dürfe eine Kündigung nur wegen erheblicher Gründe ausgesprochen werden. Wenn eine Kündigung das gesamte Jahr über möglich sei, sei dies unangemessen, da die Kindergartenplätze vorwiegend im September vergeben werden. Die Kündigungsfrist sei zu kurz. Außerdem sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich. Ihrem Sohn sei wegen der Allergie und den damit verbundenen Mühen gekündigt worden. Die Einrichtung hätte darüber aber Bescheid gewusst.
Die Einrichtung nahm die Kündigung nicht zurück. Die vereinbarte Kündigungsfrist sei wirksam. Sie verlängere sogar die gesetzliche Frist, da das Bürgerliche Gesetzbuch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats vorsehe. Plätze in einer Kindestagesstätte würden auch ganzjährig vergeben. Ein mit einem Schuljahr vergleichbares Kindergartenjahr gebe es nicht. Die Regelung sei auch nicht missbräuchlich. Schließlich gelte sie für beide Seiten. Im Übrigen sei das Risiko eines allergischen Schocks des Kindes für die Mitarbeiter zu groß.
Darauf hin stellten die Eltern Anfang April 2011 beim Amtsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die Kindertagesstätte verpflichtet werden sollte, dem Sohn der Antragssteller auch nach dem 30.6.11 den Besuch der Einrichtung zu gestatten.
Das Amtsgericht München wies den Antrag jedoch zurück:
Es liege eine wirksame Kündigung vor. Die vereinbarte Kündigungsklausel sei nicht zu beanstanden, da nicht zulasten des Ehepaares von einer gesetzlichen Regelung abgewichen worden sei. Der Kinderbetreuungsvertrag sei ein Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen. Zur Ermi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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