Kündigungsfristen für eine Mietwohnung

Die Kündigungsfristen für eine Mietwohnung sind in§ 573 c BGB geregelt.

§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Demnach ist eine Kündigung des Mietverhältnisses für den Mieter immer innerhalb von 3 Monaten (abzüglich der Tage bis zum 3. Werktag) möglich.

Für den Vermieter sieht das Gesetz gestaffelte Fristen vor.

Anfangs: 3 Monate 5 Jahre: 6 Monate 8 Jahre: 9 Monate

Jeweils nach der obigen Formel ab dem dritten Werktag des ersten Monats gerechnet.

Der Vermieter und der Mieter können fristlos kündigen, wenn besondere wichtige Gründe vorliegen.

Bei dem Vermieter muß zudem auch für eine fristgerechte Kündigung ein besonderer Grund vorliegen:

§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an …

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Erschienen 10. September 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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