Kündigungsfrist bei Direktunterrichtsverträgen

Die im Wege einer Formularbestimmung in einem einer Berufsausbildung dienenden Studienvertrag getroffene Kündigungsregelung, wonach das Ausbildungsverhältnis durch ordentliche Kündigung nur zum Ende des jeweiligen Studienjahres beendet werden kann, benachteiligt den Studierenden unangemessen und ist daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn die Frist zum Ausspruch der Kündigung endet, bevor feststeht, ob der Studierende die vorgesehene Studienjahresabschlussprüfung besteht und in die nächste Klassenstufe versetzt wird.

Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem Fall eines Teilnehmers, der das letztjährige Klassenziel nicht erreicht hatte und nun den Studienvertrag für die nächste Klasse – an der er wegen des Nichtbestehens ja nicht teilnehmen konnte – kündigen wollte.

Allein die Tatsache, dass das Studienziel der letzten Klasse nicht erreicht wurde, berechtigt noch nicht zur fristlosen Kündigung des als Dienstvertrag einzustufenden Studienvertrages gemäß § 626 BGB. Der Umstand, dass die Student die Studienjahresabschlussprüfung nicht bestanden und das Klassenziel nicht erreicht hat, ist seiner eigenen Risikosphäre zuzuordnen und berechtigt den Studenten deshalb nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Student nicht mehr zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde, nachdem bereits unstreitig vorab feststand, dass die Erreichung des Klassenziels auch bei Absolvierung der mündlichen Prüfung nicht mehr möglich war, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. In einem solchen Fall eine mündliche Prüfung überflüssig ist.

Eine Kündigung gemäß § 627 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche ist nur dann zulässig, wenn der Dienstverpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist hierbei nicht nur ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes, sondern auch ein befristetes, sofern es nur auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist. Dies ist hier bei dem auf drei Jahre angelegten Ausbildungsvertrag, bei welchem die Studiengebühren in halbjährlichen, von vorne herein festgelegten Beträgen zu entrichten sind, der Fall.

Der Student war bei Ausspruch seiner Kündigung vom 20.07.2009 jedoch zur ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses zum Ende des ersten Studienjahres, d.h. zum 31.08.2009 berechtigt. Zwar eröffnen die Vertragsbestimmungen des Lehrgangsanbieters dem Studenten lediglich die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung durch schriftliche Erklärung bis spätestens 15. April eines jeden Jahres zum Ende des jeweiligen Studienjahres (31.08. eines Jahres) auszusprechen. Danach wäre die (ordentliche) Kündigung des Studenten vom 20.07.2009 grundsätzlich erst zum Ablauf des zweiten Studienjahres, d. h. zum 31.08.2010 wirksam. Die vorstehende formularmäßige Regelung hält jedoch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nic…

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Themen: Studium , Oberlandesgericht Karlsruhe , Bestanden , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Kündigungsfristen , Fernlehrgang

Erschienen 20. Januar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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