Kündigungsfrist des BGB ist diskriminierend
Die Regelung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht in
die Berechnung der verlängerten Kündigungsfrist eingehen, ist diskriminierend und damit unzulässig. Das hat jetzt der EuGH
entschieden (Urteil vom 19.1.2010, C-555/07). Der lautet:
“§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers)
kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung
durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum
Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs
Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht
berücksichtigt.”
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage einer Frau gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung. Die Frau war zum
Zeitpunkt der Kündigung seit über 10 Jahren, seit ihrem 18. Lebensjahr,bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser berechnete die
Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren. Die Klägerin meinte aber, dass die in § 622 Abs. 2 S. 2
BGB vorgesehene Nichtberücksichtigung der vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Betriebszugehörigkeit nicht
gemeinschaftskonform sei und daher von einer viermonatigen Kündigungsfrist …
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