Kündigung wegen der Weigerung, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen
Bei einem Arbeitnehmer, der aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages beschäftigt worden ist, tritt keine nach § 144 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1. SGB III ein, wenn er
sich weigert, einen abweichenden schriftlichen zu unterzeichnen und allein deshalb gekündigt wird. Durch die Verweigerung der
Vertragsunterschrift ohne eine vertragliche und mangels genereller Verpflichtung liegt ein arbeitsvertragswidriges und damit
versicherungswidriges Verhalten, dass zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hat, nicht vor.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit den Vorwurf des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens auf mehrere in Betracht kommende
Verhaltensweisen des Arbeitnehmers stützt, muss der zur führende Grund gerichtlich – auch durch Auslegung der Kündigung – ermittelt werden. Stehen die
Kündigungsgründe hinreichend fest, kann erst geprüft werden, ob die weitere “vorsätzlich oder grob fahrlässig” i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. Nr. 1 SGB III vorliegt.
Es fehlt regelmäßig an der Voraussetzung des vorsätzlichen und grob fahrlässigen Herbeiführens der Arbeitslosigkeit, wenn der
Arbeitnehmer zuvor keine Abmahnung wegen des zur Kündigung führenden Verhaltens erhalten hat.
So hat das Sozialgericht in dem hier
vorliegenden Fall entschieden. Der Kläger hatte mit der Firma B einen mündlichen befristeten Arbeitsvertrag. Einen neuen
schriftlichen Arbeitsvertrag mit geänderten Arbeitszeiten weigerte sich der Kläger zu unterschreiben, woraufhin ihm gekündigt wurde.
Daraufhin hat sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Gegen die Kündigung ging er nicht vor. Nun stellte die Beklagte
eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von 12 Wochen für den Zeitraum 01.08.2008 bis 23.10.2008 fest. Nach erfolglosem Widerspruch ist
Klage erhoben worden.
Die Sperrzeitfeststellung richtet sich nach § 144 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 SGB III. Danach ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten. Versicherungswidriges Verhalten
liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat
(Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). In Betracht kommt hier nur ein versicherungswidriges Verhalten dadurch, dass der Kläger durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Kündigung durch den Arbeitgeber) gegeben
hat. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Beklagte.
Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten ist jedoch in keiner Weise nachgewiesen. Dieses liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer gegen
Haupt- oder Nebenverpflichtungen verstößt, die er nach dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Bestimmungen, tarifv…
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