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Kündigung wegen unterdurchschnittlicher Leistung: Low Performer

am 14.09.2006 von http://blog.juracity.de

Er geisterte durch die Medien und wurde ein neues Modewort des Managementcodes: der “Low Performer”, der leistungsschwache Arbeitnehmer, dem es an “commitment” zum Unternehmen fehlt. Dynamisch auftretende Unternehmen wollten diese daher “freisetzen” - oder dynamischdrastischdeutsch: “entsorgen”.
Dabei ist die Rechtslage eindeutig: TV-Leistungsentgelt im öffentlichen Dienst zum Trotz: Als Arbeitnehmer schuldet man nur seine eigene durchschnittliche gesunde Leistungsfähigkeit. Andere Arbeitnehmer kommen daher als Masstab nicht in Betracht. Die Probezeit dient dazu, festzustellen, ob der Arbeitnehmer die Erwartungen des Arbeitgebers erfüllt. Danach kann der Arbeitnehmer zu Recht davon ausgehen, dass seine Leistung in den Augen des Arbeitgebers o.k. ist. Der Arbeitnehmer muss dabei nicht ständig an der Grenze zum roten Drehzahlbereich arbeiten, er ist nicht verpflichtet, seine Gesundheit zu ruinieren. Auch Tagesschwankungen oder auch leistungsschwächere Lebensphasen sind arbeitgeberseitig hinzunehmen, weil sie zum menschlichen Dasein gehören - der Mensch ist keine Maschine (und auch die muss schon mal gewartet werden …).
Natürlich darf ein Arbeitnehmer seine Leistung nicht bewusst zurückhalten. Eine Kündigung wegen (willentlich gesteuerter) Leistungsschwäche kann erst nach Abmahnung und anschliessender Nichtbewährung in Betracht kommen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2006, Az. 9 Sa 786/05). Nach dieser Entscheidung darf ein Arbeitgeber einem leistungsschwachen Mitarbeiter erst kündigen, wenn er ihn zuvor abgemahnt und ihm …

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