Kündigung wegen Internet- und Computernutzung
In der Rechtsprechung taucht immer wieder die Frage auf, ob die Privatnutzung des zur dienstlichen Nutzung überlassenen Computers und
des Internets einen Kündigungsgrund darstellen kann. Soweit die Privatnutzung vom Arbeitgeber ausdrücklich gestattet ist und sich in
dem gestatteten Umfang hält, kann dies selbstverständlich keinen Kündigungsgrund darstellen.
Etwas Anderes gilt dann, wenn die Privatnutzung entweder untersagt ist, die Arbeitsvertragsparteien überhaupt keine Regelung über die
Privatnutzung getroffen haben oder der Arbeitnehmer die gestattete Privatnutzung nach Art oder Umfang überschreitet. In diesen Fällen
kann die Privatnutzung einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung darstellen. Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten
Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, mit der dem Arbeitnehmer angedroht wird, dass er im Falle eines erneuten
Pflichtverstoßes damit rechnen muss, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
Nach Ansicht des BAG kann eine exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken im Einzelfall jedoch sogar
eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages darstellen, die den Arbeitgeber dann auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer
fristgemäßen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06). Nach der
Rechtsprechung des BAG kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bei einer Privatnutzung des
Internets oder des Dienst-PC Folgendes in Betracht:
das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme, insbesondere da damit
einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierung oder anderer Störungen des betrieblichen Systems verbunden sein kann oder
andererseits es bei solchen Daten, die zurück verfolgt werden können, zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann,
beispielsweise wenn strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;
die Privatnutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber
möglicherweise zusätzliche Kosten entstehen können, die der Arbeitnehmer unberechtigterweise in Anspruch nimmt; die private Nutzung des
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses oder anderer Betriebsmittel während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer
während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder Spielen zu privaten Zwecken seine
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommt und sie verletzt.
Das BAG hat in dem zu entsch…
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