Kündigung wegen Internet- und Computernutzung

In der Rechtsprechung taucht immer wieder die Frage auf, ob die Privatnutzung des zur dienstlichen Nutzung überlassenen Computers und des Internets einen Kündigungsgrund darstellen kann. Soweit die Privatnutzung vom Arbeitgeber ausdrücklich gestattet ist und sich in dem gestatteten Umfang hält, kann dies selbstverständlich keinen Kündigungsgrund darstellen.

Etwas Anderes gilt dann, wenn die Privatnutzung entweder untersagt ist, die Arbeitsvertragsparteien überhaupt keine Regelung über die Privatnutzung getroffen haben oder der Arbeitnehmer die gestattete Privatnutzung nach Art oder Umfang überschreitet. In diesen Fällen kann die Privatnutzung einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung darstellen. Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, mit der dem Arbeitnehmer angedroht wird, dass er im Falle eines erneuten Pflichtverstoßes damit rechnen muss, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.

Nach Ansicht des BAG kann eine exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken im Einzelfall jedoch sogar eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages darstellen, die den Arbeitgeber dann auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06). Nach der Rechtsprechung des BAG kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bei einer Privatnutzung des Internets oder des Dienst-PC Folgendes in Betracht:

das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme, insbesondere da damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierung oder anderer Störungen des betrieblichen Systems verbunden sein kann oder

andererseits es bei solchen Daten, die zurück verfolgt werden können, zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise wenn strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;

die Privatnutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise zusätzliche Kosten entstehen können, die der Arbeitnehmer unberechtigterweise in Anspruch nimmt; die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses oder anderer Betriebsmittel während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder Spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommt und sie verletzt.

Das BAG hat in dem zu entsch…

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Erschienen 18. März 2008 auf http://www.law-blog.de/.

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