Kündigung wegen Eigenbedarf: Zeitliche Grenzen des Anbietens einer Ersatzwohnung

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Unter anderem sieht die Rechtsprechung vor, dass der Vermieter eine andere Wohnung im gleichen Haus, die für den Mieter geeignet ist dem Mieter als Ersatz anbieten muß.

Dies ist auch in einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs noch einmal unter Verweis auf frühere Rechtsprechung so vom Bundesgerichtshof wiederholt worden:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigten Wohnung zu Unrecht verneint hat. Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten (Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02; Mitteilung der Pressestelle Nr. 90/2003).

Dadurch soll dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden mit möglichst wenig Veränderungen in seinem Lebensumfeld eine neue Wohnung anzumieten. Dies hat den Nebeneffekt, dass es bei vergleichbaren Wohnungen, die frei werden, für den Vermieter schwieriger ist auf dem Wege der Eigenbedarfskündigung einen unliebsamen Mieter loszuwerden.

Der BGH hat nun entschieden, ob Wohnungen, die in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Mietverhältnisses frei werden Einfluß auf die Kündigung wegen Eigenbedarf haben.

Im konkreten Fall war die Kündigung wegen Eigenbedarfs im Juni 2005 zu Ende Februar 2006 erfolgt. Die Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr Mietverhältnis im Dezember 2005 zu Ende März 2006.

Die Mieter hatten sich nun darauf gestützt, dass die Kündigung unwirksam sei, da ihnen diese zum März freiwerdende Wohnung nicht angeboten worden war.

Dies hat allerdings der Bundesgerichtshof verneint:

Diese Vorausset…

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Themen: Bundesgerichtshof , Wiederholt , Eigenbedarf
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 9. Juni 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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Kommentare zu "Kündigung wegen Eigenbedarf: Zeitliche Grenzen des Anbietens einer Ersatzwohnung":

5. September 2008 von Luetthaus — Bei mir handelt es sich um ein seit 15.12.2004 vermietetes Einfamilienhaus (DHH), da ich (mit Familie) 4 1/2 Jahre in USA gearbeitet habe. Schriftlich hatte ich dem Mieter zugesichert, 4 Jahre keinen Eigenbedarf geltend zu machen. Seit 01.09.2008 arbeite ich wieder für dieselbe Firma in Deutschland. Meine Familie soll im Jan. 2009 nachkommen, weil ich zum 31.12.2008 gekündigt habe und wieder in mein Haus einziehen will. Solange ich noch allein in D bin, wohne ich besuchsweise im Reihenhaus meiner Eltern. -
Ich besitze keine weiteren Immobilien und kann dem Mieter daher kein anderes EFH am selben Ort anbieten.
Die Frau des Mieters bekommt im Dez. 2008 ein Kind. Ist es deswegen für ihn unzumutbar, zum 31.12.2008 umzuziehen, obwohl er sich schon jetzt darauf einstellen kann?
MfG

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