Kündigung wegen Vortäuschens ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung
Der Kläger war als Sachbearbeiter im Ordnungsamt des beklagten Landkreises beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die jährliche
Überprüfung der Einsatzwagen des Deutschen Roten Kreuzes. Zu diesem Zwecke hätte er die bereitgehaltenen Katastrophenschutzfahrzeuge
persönlich inspizieren und die Vollständigkeit und Funktionstauglichkeit ihrer Ausstattung einschließlich der Funkausrüstung
kontrollieren müssen. Darüber hatte er Protokolle zu führen, die dem Regierungspräsidium als obere Aufsichtsbehörde vorzulegen waren.
Arbeitnehmer hat die Wahrnehmung der ihm obliegenden Kontrollaufgaben nur vorgetäuscht
Als das Regierungspräsidium im November 2007 die Ausbildung des Sanitätszugs beim DRK in W. kontrollierte, ergab sich, dass dort seit
2004 keine staatlichen Überprüfungen vor Ort mehr vorgenommen worden waren. Der Kreisverband hatte lediglich Eigenkontrollen
durchgeführt, bei denen der Kläger nicht anwesend war. In den Jahren 2004 bis 2006 hatte er jeweils Kopien der Prüfprotokolle an den
Kläger gesandt. An einem Prüftermin im September 2007 hatte der Kläger ebenfalls nicht teilgenommen. Er hatte dem DRK vorab teilweise
schon ausgefüllte und abgestempelte Protokollvordrucke übersandt, in denen er die Ausstattung der Fahrzeuge als ausreichend und die
Fahrzeuge selbst als einsatzfähig und in gutem Pflegezustand befindlich eingestuft und die er als „Prüfender“ bereits unterzeichnet
hatte. Die Mitarbeiter des DRK hatten sie anschließend vervollständigt und an den Kläger zurückgesandt.
BAG hält fristlose für unwirksam,
fristgerechte dagegen für wirksam
Das BAG hat die vom Landkreis hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung bestätigt, die fristlose aber für unwirksam gehalten:
Einer fristlosen Kündigung stehe entgegen, dass der Kläger nicht ausschließlich mit der Überprüfung von Gerätschaften des
Katastrophensc…
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