Kündigung von Arbeitsverhältnissen während der Insolvenz des Arbeitgebers
am 21.02.2008 von Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog
Die Pleitewelle ebbt im Zuge des konjunkturellen Aufschwungs merklich ab. Gleichwohl sind bundesweit nach wie vor zahllose Unternehmen von bevorstehender Zahlungsunfähigkeit bedroht. Betroffen hiervon ist nicht allein die unternehmerische Existenz des jeweiligen Arbeitgebers, sondern auch der soziale Besitzstand der beim insolventen Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer.
Zwar hat die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fortgeltung und inhaltliche Ausgestaltung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse. Die Insolvenzordnung sieht jedoch eine Kündigungserleichterung im Hinblick auf die vom Insolvenzverwalter einzuhaltende Kündigungsfrist vor. So verkürzt sich in der Insolvenz des Arbeitgebers eine gegebenenfalls längere gesetzliche, tarifliche oder aber auch einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zwingend auf drei Monate zum Monatsende.
Grundsätzlich steht Arbeitnehmern auch in der Insolvenz des Arbeitgebers der allgemeine Kündigungsschutz zu. Eine ordentliche Kündigung kommt insoweit nur bei Vorliegen eines betriebs- , verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrundes in Betracht. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein eine betriebsbedingte Kündigung noch nicht zu rechtfertigen vermag. Einzig insolvenzspezifische Entscheidungen des Insolvenzverwalters, die etwa auf eine Rationalisierung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsabteilungen abzielen, können dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes abgeben, die geeignet sind, betriebsbedingte Kündigungen zu rechtfertigen. Dem hiervon betroffenen Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit, hiergegen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Eine solche …
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