Kündigung trotz fehlender BR-Anhörung wirksam!

Laut § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden.

Wie sieht es aber aus, wenn der Betriebsrat bereits gewählt wurde, die konstituierende BR-Sitzung (§ 29 BetrVG) aber noch nicht stattgefunden hat? Diesen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf neulich zu entscheiden (LAG Düsseldorf 24.6.2009, 12 Sa 336/09).

Die Richter haben entschieden, dass bis zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats keine Anhörungspflicht zu einer erfolgten Kündigung besteht. Dies haben sie damit begründet, dass der BR zu diesem Zeitpunkt weder einen Vorsitzenden noch einen stellvertretenden Vorsitzenden hat und deshalb noch gar nicht funktionsfähig ist.

Die Schutzlücke, die für die Arbeitnehmer durch die …

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Themen: Kündigung , Anhörung , Betriebsratswahl
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 9. November 2009 auf http://blog.betriebsrat.de.

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