Kündigung eines Steuerberatervertrages und das Pauschalhonorar für die Buchführung

Ein einheitlicher Steuerberatervertrag kann nach § 627 BGB gekündigt werden, auch wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der klagende Steuerberater seit 1980 umfassend als steuerlicher Berater der Beklagten, einer Apothekerin, tätig. Mit schriftlichem Vertrag vom 5. Mai 1999 vereinbarte er mit ihr, dass sie für die Finanz- und Lohnbuchführung jährlich eine Pauschale von 29.520 DM und 480 DM Auslagenpauschale, zusammen 30.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zahlt. Diese Pauschalvereinbarung sollte jeweils nur mit Dreimonatsfrist zum Jahresende kündbar sein. Anfang Februar 2007 kündigte die Apothekerin das Steuerberaterverhältnis fristlos. Der Steuerberater erbrachte keine Leistungen mehr. Die bis Januar 2007 erbrachten Leistungen auf Finanz- und Lohnbuchführung rechnete er mit 1.957,55 € ab. Da die Beklagte eine Vorschussleistung von 2.800 € erbracht hatte, ergab sich eine Gutschrift von 842,45 €. Für den Rest des Jahres 2007 lässt sich der Kläger 5 % als ersparte Aufwendungen anrechnen und verlangt aus der pauschalierten Vergütungsabrede noch 17.071,74 €. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof befand:

Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung ohne die besonderen Voraussetzungen des § 626 BGB zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt. Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden.

Bei der Pauschalhonorarvereinbarung handelt es sich nicht um einen selbständigen Geschäftsbesorgungsvertrag. Vielmehr war die Finanz- und Lohnbuchführung Bestandteil eines umfassenden, seit 1980 bestehenden Mandats. Dabei handelte es sich um einen einheitlichen Dienstvertrag. Dieser war auch nicht durch die Pauschalvereinbarung in verschiedene Einzelleistungen aufgespalten worden.

Die Pauschalvereinbarung regelte lediglich einen bestimmten Bereich der Berechnung der Vergütung, ging aber davon aus, dass der zugrunde liegende Steuerberatervertrag unabhängig davon in vollem Umfang fortbestehen konnte. Wurde jedoch auch dieser beendet, wurde die Pauschalvereinbarung gegenstandslos.

Ob es sich um Dienste höherer Art handelt, wenn ausschließlich die Finanz- und Lohnbuchführung zu erbringen ist, kann offenbleiben. Diese Tätigkeit unterfällt gemäß § 6 Nr. 4 StBerG – vorbehaltlich des § 33 StBerG – nicht dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach § 5 StBerG. Das ist aber nicht aussch…

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Themen: Kündigung , Bgb , Bundesgerichtshof , Vertrag , Steuerberater , Berater , Pauschalhonorar , Steuerberatervertrag Kündigung

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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