Kündigung eines Schwerbehinderten

BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 703/09

Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderung behördlich festgestellt worden ist, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden (§§ 85 ff SGB IX). Grundsätzlich ist eine ohne die erforderliche Zustimmung erklärte Kündigung unwirksam (§ 134 BGB). Der Arbeitgeber braucht aber dann das Integrationsamt nicht um die Zustimmung zur Kündigung zu bitten, wenn er keine Kenntnis von einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hat. Der Arbeitgeber muss sich also nicht bei jeder Kündigung stets vorsorglich für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine festgestellte Schwerbehinderung haben könnte, an das Integrationsamt wenden. Das BAG hatte nun den Fall zu entscheiden, dass der Arbeitnehmer vor der Kündigung seinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass er die Feststellung einer Schwerbehinderung beantragt hatte. Der Arbeitnehmer war seit Mitte 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Anfang 2007 beantragte er die Feststellung der Schwerbehinderung. Seinen Arbeitgeber informierte er davon. Rund zwei Monate später kündigte ihm der Arbeitgeber. Zuvor hatte das Versorgungsamt die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers festgestellt, worüber der Arbeitgeber indes nicht informiert worden ist. Eine Zustimmung des Integrationsamtes hatte der Arbeitgeber nicht eingeholt. Der Arbeitgeber verlor in allen drei Instanzen. Was sagt das BAG? Das BAG bestätigte, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber habe von einer tatsächlich festgestellten Schwerbehinderung des Arbeitnehmer zwar keine Kenntnis gehabt als die Kündigun…

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Themen: Sgb IX , Arbeitnehmer

Erschienen 22. September 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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