Kündigung - was nun?

Nach Zugang einer schriftlichen Kündigung – eine mündliche Kündigung ist unwirksam – hat man 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Wenn man beispielsweise die Kündigung am 18.02.2011 ( Freitag ) erhalten hat, muss eine Kündigungsschutzklage bis spätestens Freitag, 11.03.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Nur in Ausnahmefällen, wenn man beispielsweise beim Zugang der Kündigung im Urlaub war und erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist die Kündigung vorfindet, ist es möglich, dass eine „verspätete“ Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht nachträglich zugelassen wird.

Für den Laien ist es kaum möglich, einen Kündigungsschutzprozess alleine zu führen, zumal sich der Arbeitgeber in aller Regel von seinem Arbeitgeberverband oder von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.

Es empfiehlt sich deshalb, nach Zugang einer Kündigung sofort einen Besprechungstermin bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zu vereinbaren, am besten bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die zusätzliche Ausbildung zum Fachanwalt und die zwingend vorgeschriebene laufende Fortbildung bieten die beste Gewähr dafür, dass der Kündigungsschutzprozess richtig geführt wird und das angestrebte Ziel ( Erhaltung des Arbeitsplatzes oder Abfindung ) erreicht werden kann.

An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben - nur in Ausnahmefällen eine Abfindung beansprucht werden kann. In der Regel hängt die Zahlung einer Abfindung an sich und deren Höhe davon ab, wie groß das Risiko der jeweiligen Partei ist, den Prozess zu verlieren. Die Zahlung einer Abfindung muss zwischen den Parteien ausgehandelt und vereinbart werden. Die Abfindung ist als Gegenleistung des Arbeitsgebers dafür anzusehen, dass der Arbeitbehmer auf seinen Arbeitsplatz verzichtet und nicht weiter mit der Kündigungsschutzklage um dessen Erhalt kämpft, wenn der Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis nach wie vor beenden will. Können sich die Parteien nicht gütlich auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, so entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil über dessen Fortbestand, wobei es in diesem Fall - jedenfalls in der jeweiligen Instanz - nicht mehr zu einer Abfindungszahlung kommt.

Nach Zugang einer Kündigung muss sich der Gekündigte sofort, d.h. innerhalb von 3 Arbeitstagen, bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend melden. Andernfalls besteht die Gefahr, da…

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Themen: Rechtsanwalt , Abfindung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 27. Mai 2011 auf http://www.arbeitsrechtsfix.de/blog.

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