Kündigung nach Abmahnung wegen gleichem Sachverhalt unwirksam - LAG Mainz, Urteil v. 04.10.2007, Az. 8 Sa 949/06.

Pflichtverletzungen eines Mitarbeiters, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung geahndet hat, berechtigen diesen anschließend nicht mehr zur Kündigung.

Der Arbeitgeber, so in einem Urteil des LAG Mainz, verzichtet mit der Abmahnung auf die Kündigung. Sie sei nur berechtigt, wenn der Mitarbeiter anschließend weitere Pflichtverletzungen begeht.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mehrmals wegen Überwachsungsfehlern bei einer Fliesenproduktion abgemahnt und dann gekündigt worden war. Die Frau hatte – zumindest nach den Feststellungen des Gerichts - nach der letzten Abmahnung ihre Pflichten nicht mehr verletzt.

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Themen: Abmahnung , Arbeitsvertrag , Mainz
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 8. Oktober 2007 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.

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