Bindungswirkung einer tats??chlichen Verst??ndigung
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Eine tats??chliche Verst??ndigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem…
Es kommt häufig vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über eine bevorstehende Kündigung mündlich informiert oder sogar die Kündigung zunächst mündlich ausspricht. Einige Tage später kommt dann ein Schreiben mit der schriftlichen Kündigung ,aber mit einem falschem Datum bzw. einen alten Datum.
Beispiel: Kündigung am 15.04.2011 mündlich ausgesprochen. Erst am 9.05.2011 kommt die Kündigung per Post an, aber mit Datum vom 15.04.2011 zum 29.04.2011 (Probezeitkündigung). Was nun?
mündliche Kündigung vom 15.04.2011?Eine mündliche Kündigung verstößt gegen § 623 BGB und ist nichtig. Eine Kündigungsschutzklage muss gegen eine mündliche Kündigung nicht eingereicht werden. Damit ist – ausgehend vom obigen Beispiel – die mündliche Kündigung am 15.04.2011 nichtig. Es gab an diesen Tag also keine Kündigung die mittels Kündigungsschutzklage anzugreifen wäre.
schriftliche Kündigung vom 15.04.2011?Die schriftliche Kündigung – mit Datum vom 15.04.2011 – ist grundsätzlich beachtlich. Allerdings ist es egal, von wann diese datiert ist. Entscheidend ist das Datum des Zuganges der Kündigung beim Arbeitnehmer, also hier der 9.05.2011. An diesem Tag beginnt die Kündigungsfrist zu laufen, so dass eine Kündigung frühestens zum 23.05.2011 (Probezeitkündigung/ 2 Wochen) möglich wäre.
KündigungsschutzklageDie Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage b…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Mai 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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