Kündigung bei Minderung – Irrtum des Mieters

Bei Minderungen kann sich der Mieter schnell vertun, da es keine verbindlichen Tabellen gibt. In einem gewissen Umfang wird ein Irrtum von der Rechtsprechung toleriert. Das bedeutet nicht, dass dem Mieter höhere Minderungsbeträge zugesprochen werden. Die Rückstände aufgrund zu hoher Minderungsbeträge können jedoch nicht Gegenstand einer fristlosen Kündigung sein.

Auf einen Irrtum wegen der Höhe der Mietminderung kann sich der Mieter jedoch nicht berufen, wenn der Mietminderungsgrund nur zeitweilig bestanden hat. Nach Auffassung des BGH kann ein tempörär auftretender Mietmangel nur in dem Zeitraum mietmindernd veranschlagt werden, in dem er aufgetreten ist. Über den Zeitraum ist kein Irrtum möglich. Entweder die Tauglichkeit der Mietsache ist beeinträchtigt oder nicht.

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Themen: Irrtum , LG Berlin , Mietminderung , Kündigungsgrund , Mietmangel
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 16. Juni 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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