Keine Kündigung der Mietwohnung wenn Sozialamt zu spät gezahlt hat
anwalt-kiel.com | 22. Oktober 2009 — Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – VIII ZR 64/09 – hatte zu entsc…
Der BGH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/09 – zu der Frage Stellung genommen, ob einem Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlung fristlos gekündigt werden kann, wenn diese unpünktliche Zahlung darauf beruht, dass das Sozialamt diesem die zur Mietzahlung erforderlichen Beträge erst verspätet überweist.
Dies hat der BGH verneint und die Räumungsklage der Vermieters abgewiesen.
Eine fristlose Kündigung erfordere stets eine Würdigung aller Interessen und nicht nur ein Abstellen auf den reinen Zahlungsverzug. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Mieter nicht zahlen konnte, dies aber an dem Sozialamt liegen würde, dessen Verschulden müsse sich der Mieter aber nicht zurechnen lassen.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 11. Mai 2007 ein Reihenhaus des Klägers in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus. Die Mietzahlungen gingen beim Kläger für April 2008 am 11. April, für Mai 2008 am 7. Mai, für Juni 2008 am 6. Juni und für Juli 2008 am 8. Juli ein. Mit Schreiben vom 7. April und 13. Mai 2008 mahnte der Kläger die verspäteten Zahlungen ab. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008 durch das Jobcenter. Dieses ist trotz Vorlage der Abmahnungen des Klägers durch die Beklagte zu 1 nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen. Er begehrt die Räumung des Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen.
Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Oktober 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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