Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtmäßig
Hat ein Arbeitnehmer eine langjährige Haftstrafe zu verbüßen, so kann der Arbeitgeber berechtigt sein, das Arbeitsverhältnis
ordentlich zu kündigen, selbst wenn die zur Verurteilung führende Straftat keinen Bezug zur Arbeitsstelle aufweist. Diesen Grundsatz
hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 24.3.2011 (Aktenzeichen: 2 AZR 790/09) bestätigt. Das Gericht führt weiter
aus, daß eine solche ordentliche Kündigung als personenbedingte Kündigung in Betracht kommt. Bei den Anforderungen, die an den
Kündigungsgrund zu stellen sind, ist nach Ansicht des BAG zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage sein
wird, seine Leistung zu erbringen. Diese Leistungsunmöglichkeit führe regelmäßig zu einer Störung des Arbeitsverhältnisses. Dies habe
der Arbeitnehmer selbst zu vertreten. Die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Mai 2009, Aktenzeichen 2 Sa
1261/08) hatte dies noch anders beurteilt und der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, der zu einer Haftstrafe von vier Jahren
und sieben Monaten verurteilt wurde (und dem zudem noch eine frühere Bewährungsstrafe widerrufen wurde), stattgegeben.
Anders als bei Fehlzeiten, die durch sonstige Verhinderungen des Arbeitsgebers – beispielsweise bei Krankheit – entstehen, ist der
Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um diese Fehlzeiten
anderweitig zu überbrück…
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