Kündigung wegen Krankheit – Eingliederungsmanagement

Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich zu Beginn des Jahres 2009 (29.01.2009) mit einer Kündigung wegen Krankheit zu beschäftigen und stellte fest, dass der Arbeitgeber ein sogenanntes Eingliederungsmanagement durchführen muß, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass eine Kündigung andernfalls unwirksam ist.

1. Die Verpflichtung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX setzt ein, sobald eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank war.

2. Kommt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber der Verpflichtung nach § 84 Abs. 2 SGB IX nicht rechtzeitig nach, ist eine krankheitsbedingte Kündigung unverhältnismäßig, wenn sie bei rechtzeitiger Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements hätte vermieden werden können.

3. Steht fest, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, und lässt sie oder er sich deshalb umschulen, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements unter Einbeziehung der zuständigen Stellen zu prüfen, ob und inwieweit eine Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Umschulung möglich…

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Themen: Berlin , Rechtsanwalt , Kündigung , Arbeitsgericht , Bgb , Klage , Arbeitgeber , Sgb , Wiederholt , Krankheit , Krank , Arbeitnehmer , Arbeitsrecht Kündigung , Arbeitsgericht Berlin , Personalberatung

Erschienen 2. Dezember 2009 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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