Kündigung wegen Krankheit
Die wegen Krankheit ist für den Arbeitnehmer
ein besonders schwerer Eingriff. Hierzu ein Fall, der zeigt, unter welchen Voraussetzungen wegen Krankheit bzw. Alkoholismus
gekündigt werden darf:
Der bei der I-AG angestellte Industriekaufmann I. erkrankt am 1. Januar 2008 schwer. Seit diesem Zeitpunkt ist I. arbeitsunfähig
krank geschrieben. Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 kündigt der Arbeitgeber das mit I bestehende Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt
unter Einhaltung der Form- und Fristvorschriften. Der Arbeitgeber begründet dies mit dem Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Kündigung
die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des I noch völlig ungewiss war und diese Ungewissheit zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der betrieblichen Belange geführt hat. Wird die I-AG mit dieser Kündigung durchdringen (unterstellt es gibt kein
milderes Mittel und die Interessensabwägung geht zugunsten des Arbeitgebers aus)?
Lösung: Ja, die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung hat Aussicht auf Erfolg. Die Kündigung wegen einer lang andauernden
Krankheit ist zulässig, sofern die Arbeitsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung noch andauert, eine negative Prognose hinsichtlich der
voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
festzustellen ist und eine Interessensabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr
hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da der Arbeitnehmer beim Zugang der Kündigung noch arbeitsunfähig, zum
Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch völlig ungewiss war und diese Ungewissheit zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Belange geführt hat, da der Arbeitgeber wegen der Erkrankung auf unabsehbare Zeit
gehindert war, sein Direktionsrecht auszuüben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist ferner davon auszugehen, dass kein milderes
Mittel bestand bzw. eine Interessensabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ging. Hierbei ist jedoch grundsätzlich zu beachten, dass den
Tatrichtern insoweit ein recht weites Ermessen zugebilligt wird.
Abwandlung: Wie verhält sich der Sachverhalt, sofern der Industriekaufmann I. Alkoholiker ist bzw. drogenabhängig? Ändert sich dann
etwas an der Beurteilung ?
Lösung: Nein, die Situation ändert sich nicht, da Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch als Krankheit anzusehen ist und eine Kündigung wegen
Alkohol- bzw. Drogenmissbrauchs nach den für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist. Allerdings
dürfte es nicht einfach sein, eine Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers festzustellen, da der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht
verpflichtet ist, im laufenden Arbeitsverhältnis routinemäßigen Blutuntersuchungen zur Klärung einer Abhängigkeit zuzustimmen, es sei
denn,…
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