Kündigung “im Auftrag” kann unwirksam sein!

Kündigung “im Auftrag” kann unwirksam sein!

In großen Unternehmen gibt es häufig verschiedene Hierarchieebenen. Bei Kündigungen unterzeichnet meist nicht selbst der Geschäftsführer oder Vorstand des Unternehmens, sondern meist ein Vertreter (z.B. der Leiter der Personalabteilung). Auf diesen Kündigungen finden sich häufig Zusätze, wie “i.V.” oder “i.A.”. Die Frage ist, ob gerade die Unterzeichnung “im Auftrag” überhaupt dem Schriftformerfordernis der Kündigung entspricht?

Kündigung “im Auftrag”

Bei der Unterzeichnung “im Auftrag” kann ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vorliegen. So führt z.B. das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 08.12.2006, Az.: 27 Ca 21/06):

“Versteht man das Zeichnen „im Auftrag” als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genügt eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der Bote übermittelt nur als Werkzeug seines Geschäftsherrn dessen Willenserklärung . Er gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die Schriftform nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Aussteller ist weder derjenige, der nur als Schreibgehilfe die Erklärung mechanisch herstellt, noch ihr Überbringer. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die allein vom Boten unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig.”

die Kündigung im Auftrag und die Ansicht des BAG

Auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.12.2007 – 6 AZR 145/07) hatte sich – vor dem Arbeitsgericht Hamburg – im Jahr 2007 mit der Frage auseinander zusetzen, ob die Kündigung “im Auftrag” formnichtig sei. Das BAG differenziert hier und legt die Erklärung aus:

“Ist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz “i.A.” unterschrieben, mag das im Einzelfall eher dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens übernehmen will …….. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen “Auftrag” und “Vertretung” unterschieden wird. Oftmals werden die Zusätze “i.V.” und “i.A.” lediglich verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken …… Deshalb folgt nicht bereits aus dem Zusatz “i.A.”, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände.”

Das BAG deutet an, dass das Hande…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Bag , Schriftform , Kennzeichnung , Arbeitsgericht Hamburg , Anwalt Arbeitsrecht Berlin , Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin , Kündigung Berlin , I.a. , IA , Kündigung IM Auftrag , Kündigungserklärung IM Auftrag , Schriftform Kündigung "im Auftrag" , Unterzeichnung I.a. - IM Auftrag

Erschienen 28. Juli 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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