Kündigung “im Auftrag” kann unwirksam sein!
Kündigung “im Auftrag” kann unwirksam sein!
In großen Unternehmen gibt es häufig verschiedene Hierarchieebenen. Bei Kündigungen unterzeichnet meist nicht selbst der
Geschäftsführer oder Vorstand des Unternehmens, sondern meist ein Vertreter (z.B. der Leiter der Personalabteilung). Auf diesen
Kündigungen finden sich häufig Zusätze, wie “i.V.” oder “i.A.”. Die Frage ist, ob gerade die Unterzeichnung “im Auftrag” überhaupt
dem Schriftformerfordernis der Kündigung entspricht?
Kündigung “im Auftrag”
Bei der Unterzeichnung “im Auftrag” kann ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vorliegen. So führt z.B. das Arbeitsgericht
Hamburg (Urteil vom 08.12.2006, Az.: 27 Ca 21/06):
“Versteht man das Zeichnen „im Auftrag” als nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genügt eine solche Unterzeichnung
nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der Bote übermittelt nur als Werkzeug seines Geschäftsherrn dessen Willenserklärung . Er
gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine eigene
Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Aussteller ist weder derjenige, der
nur als Schreibgehilfe die Erklärung mechanisch herstellt, noch ihr Überbringer. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln des
Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die
allein vom Boten unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig.”
die Kündigung im Auftrag und die Ansicht des BAG
Auch das
(Urteil vom 13.12.2007 – 6 AZR 145/07) hatte sich – vor dem – im Jahr 2007 mit der Frage auseinander zusetzen, ob die Kündigung “im
Auftrag” formnichtig sei. Das BAG differenziert hier und legt die Erklärung aus:
“Ist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz “i.A.” unterschrieben, mag das im Einzelfall eher dafür sprechen, dass der Unterzeichner
nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens übernehmen
will …….. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen,
nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen “Auftrag” und “Vertretung” unterschieden wird. Oftmals werden die
Zusätze “i.V.” und “i.A.” lediglich verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken …… Deshalb folgt nicht bereits aus
dem Zusatz “i.A.”, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände.”
Das BAG deutet an, dass das Hande…
» Vollständiger Artikel