Kündigung eines HIV-Infizierten

Die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion während der Probezeit, der bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt worden ist, für den der Arbeitgeber allgemein festgelegt hatte, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion – nicht beschäftigt werden dürfen, ist rechtmäßig. Die Kündigung ist nicht willkürlich und verstößt deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB.

So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jetzt in dem Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der von einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt und bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt wurde. Der Arbeitgeber hatte für diesen Fertigungsbereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion – nicht beschäftigt werden dürfen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit, nachdem er von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erfahren hatte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für rechtswirksam gehalten. Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf…

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Themen: Kündigung , Bgb , Kündigungsschutz , Entschädigung , Berlin Brandenburg , Hiv , Diskriminierung , Probezeitkündigung , Hiv-infektion
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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