Kündigung durch den gewerblichen Großvermieter

Einem gewerblichen Großvermieter ist es in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten.

Die Klägerin des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € begehrt. Hinsichtlich der in der Revision allein noch maßgeblichen Rechtsanwaltskosten hat das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht Wiesbaden zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte beim Bundesgerichtshof ebenfalls keinen Erfolg:

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

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Themen: Landgericht , Mietvertrag , Amtsgericht Wiesbaden , Fristlose Kündigung , Rechtsanwaltsvergütung

Erschienen 7. Oktober 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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