Kündigung eines schwerbehinderten Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist die Bezeichnung der Zustände im Betrieb als “schlimmer als in einem KZ” grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Bei einem einmaligen Vorfall nach 35jähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und einem Alter von Mitte 50 sowie glaubhafter Entschuldigung könne jedoch die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen, mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung.

Dem vom Hessischen LAG entschiedenen Fall lag ein Fall zugrunde, in dem ein Mitte 50 Jahre alter Mitarbeiter seit mehr als 35 Jahren in einem größeren Unternehmen arbeitete. Der Arbeitnehmer war anerkannter Schwerbehinderter und Mitglied des Betriebsrats. Im Sommer 2007 kam es in dem Betrieb zu einem Gespräch dieses Mitarbeiters mit zwei Betriebsmeistern. Der Arbeitgeber behauptete, das Betriebsratsmitglied habe die ihm vorgesetzten Betriebsmeister darauf hingewiesen, dass er fürchterliche Schmerzen in der Schulter habe. Als einer der Betriebsmeister nach den Ursachen gefragt habe, hätte der Mitarbeiter erwidert: “Meinst du weil ich darauf schlafe? Die Arbeit hier ist menschenunwürdig und laut Betriebsverfassungsgesetz ist das verboten.” Daraufhin habe einer der Meister gemeint, man müsse nicht gleich mit Gesetzen anfangen, sondern könne auch so eine Lösung finden und das Ganze später klären. Der Mitarbeiter habe dann lautstark erklärt: “Das sind Arbeitsbedingungen wie im Konzentrationslager”.

Der Arbeitgeber beantragte aufgrund dieses Vorfalls die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds, weil er meinte, der Mitarbeiter habe eine grobe Beleidigung ausgesprochen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, der Mitarbeiter habe nur an den Meistern vorbeigehend vor sich hinmurmelnd den Begriff “KZ” verwandt. Dabei habe es sich um eine spontane Unmutsäußerung, die ein Synonym für unangenehme und unwürdige Zustände sei, gehandelt. Zu berücksichtigen sei, dass der Mitarbeiter in einer körperlichen Stresssituation gewesen sei und starke Schmerzen gehabt habe, was Folge der immensen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Maschine gewesen sei.

Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Mitarbeiters zurückgewiesen.

Und auch die Beschwerde des Arbeitgebers blieb vor dem Frankfurter Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Zwar stehe nach Durchführung einer Beweisaufnahme fest, dass der Mitarbeiter sinngemäß zu den Betriebsmeistern sagt habe, die Zustände im Betrieb seien schlimmer als in einem Konzentrationslager. Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stelle eine derartige Äußerungen in der Tat eine schwerwiegende Verletzung der Ehre der für den Betrieb und den konk…

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Themen: Betriebsrat , Schmerzen , Verhaltensbedingte Kündigung

Erschienen 14. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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