Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

BGH Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04Ein Mieter war mit 2 Monatsmieten in Zahlungsrückstand geraten. Der Vermieter sprach daraufhin die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses aus. Das Sozialamt nahm binnen 2 Monaten nach Rechtshängigkeit während des Räumungsrechtsstreits die Nachzahlung des Rückstandes vor, so dass die fristlose Kündigung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam wurde, der Vermieter verfolgte jedoch die fristgerechte Kündigung weiter. Der BGH entschied hierzu, .....

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Erschienen 19. Februar 2005 auf http://www.heinicke.com.

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