Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen
Lässt sich ein Mitarbeiter einer Bank private durch einen Geschäftspartner bezahlen, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses.
In einem jetzt vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Kündigungsschutzstreit war der Kläger war bei der Beklagten, einer
Bank, seit dem 01.09.1986 zuletzt als Direktor und Vertriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mehrfach
fristlos, u.a. am 02.12.2010 und am 14.02.2011 gekündigt. Sie wirft dem Kläger vor, er habe sich von einem ihrer Geschäftspartner
unberechtigt Vorteile gewähren lassen. Er habe sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) von dem
Geschäftspartner bezahlen lassen. Der Kläger hat eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von einem Dritten
getragen werden sollen, bestritten. Die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt. Die Parteien haben weiter über Vergütungsansprüche
und über die Zahlung einer Tantieme gestritten.
Anders als erstinstanzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf es nach Beweisaufnahme als erwiesen
erachtet, dass sich der Kläger die Erstellung der Terrasse nebst Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hat bezahlen
lassen. Es hat dabei die vorliegenden Indizien gewürdigt. So liegen u.a. Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und
der Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Kläger in Rechnung gestellt worden
sind.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist weiter davon ausgegangen, dass der vernommene Handwerker, der die Bauleistung ausgeführt
hatte, und nicht bestätigt hat, dass der Kläger Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner hatte, bewusst die …
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