Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden leicht gemacht!?

Man stelle sich vor, der Chef stellt fest, dass der Betriebsratsvorsitzende ständig über neueste Informationen verfügt, die von der Geschäftsführung weder gegenüber der Belegschaft noch gegenüber dem Betriebsrat preisgegeben wurden.

Man stelle sich nun weiter vor, der Betriebsratsvorsitzende ist zufälligerweise als Administrator im Unternehmen beschäftigt und hat somit Zugriff auf sämtliche Unternehmensinformationen, die elektronisch gespeichert sind. Ein Schelm wer nun böses denkt. Dies erkennen unter Umständen auch der zuständige Abteilungsleiter und der Geschäftsführer und erinnern sich daran, dass seit einem geraumen Zeitraum ohnehin sämtliche Dateizugriffe aller Mitarbeiter überwacht und protokolliert werden und eine Einsichtnahme in die Überwachungsprotokolle nicht schaden könnte.

Man stelle sich nun (natürlich rein fiktiv) vor, der Betriebsratsvorsitzende wird dabei erwischt, wie er Einblick in die elektronischen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der übrigen Mitarbeiter nimmt. Zu beachten ist hierbei, dass Lohn- und Gehaltsdaten natürlich auch sensible Daten wie die Bankverbindung, die Steuerklasse und die Kirchenzugehörigkeit etc. enthalten. Um es etwas spannender zu machen sei erwähnt, dass der Betriebsratsvorsitzende neuerdings auch noch Mitglied im Lohn- und Gehaltsausschuss (§80 II 2 BetrVG) ist und somit die Berechtigung besitzt, Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu nehmen. Eine Betriebsvereinbarung zum Einsatz von EDV- und Kommunikationsmitteln besteht und sieht eine Protokollierung in bestimmten Fällen zwar vor, diese Fälle sind aber vorliegend nicht einschlägig.

Der Chef und der Abteilungsleiter fühlen sich nun tief enttäuscht und entschließen sich das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen (§15 I KSchG). Der übrige Betriebsrat, angesichts des aus seiner Sicht unhöflichen Verhaltens natürlich etwas verstimmt, verweigert selbstverständlich die notwendige Zustimmung (§103 I BetrVG), so dass der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragt diese zu ersetzen. Chef und Abteilungsleiter fühlen sich allerdings auf der sicheren Seite, schließlich hat auch schon das Landesarbeitsgericht München die Zulässigkeit von Kündigungen aufgrund unbefugter Datenzugriffe bejaht.

Aber sollte es tatsächlich so leicht sein, einen Betriebsratsvorsitzenden loszuwerden?

Betrachten wir diese kleine fiktive Geschichte aber nun einmal im Detail:

Auf der einen Seite verschafft zwar die Mitgliedschaft im Lohn- und Gehaltsausschuss ein Einsichtnahmerecht, jedoch keinerlei selbständiges Beschaffungsrecht von Lohn- und Gehaltsdaten. Zudem ist das Recht auf Einsichtnahme auf die Bruttogehälter beschränkt und umfasst nicht die für die Ermittlung oder Auszahlung des Nettogehaltes wesentlichen Faktoren (Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit, Bankdaten etc.). Die Einsichtnahme seitens des Betriebsratsvorsitzenden erfolgte damit unbefugt.

Dies…

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Themen: Datenschutz , Betriebsrat , Bußgeld , Kommentar , Arbeitnehmer , Datenschutzbeauftragten , Fristlose Kündigung , Beweisverwertungsverbot , Aufsichtsbehörde , Beschäftigter , Betriebsratsvorsitzende , Security-breach-notification , Lohn- Und Gehaltsausschuss , Unbefugte Datenzugriffe

Erschienen 11. November 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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