Kündigung: Betriebliches Eingliederungsmanagement ist keine zwingende Voraussetzung
am 13.07.2007 von http://blog.juracity.de
für eine personenbedingte, genauer krankheitsbedingte Kündigung, entschied gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 12.07.2007 Aktenzeichen 2 AZR 716/06) und verpasste damit allen Hoffnungen von Schwerbehinderten und langzeiterkrankten Arbeitnehmern einen kleinen Dämpfer.
Nach § 84 Abs. 2 SGB IX klärt “der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)”, so der Gesetzeswortlaut.
Daraus wurde verschiedentlich die Schlussfolgerung gezogen, dass die Durchführung dieser Vorgaben des Gesetzes zum betrieblichen Eingliederungsmanagement zwingende Voraussetzung für eine Kündigung des erkrankten Arbeitnehmers seien. Folge dieser Ansicht: Ohne vergebliche Versuche zur Wiedereingliederung keine Kündigung.
Die meisten Gerichte hielten allerdings das betriebliche Eingliederungsmanagement zwar nicht für zwingend, aber gleichwohl beachtlich für die Beurteilung, ob eine krankheitsbedingte Kündigung wirklich das letzte Mittel ist (JuracityBlog berichtete). Dem schloss sich jetzt das Bundesarbeitsgericht an:
“Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen. Die gesetzliche Regelung ist aber auch nicht nur ein bloßer Programmsatz, sondern Ausprägung des das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Führt der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, kann dies Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erheblichen Fehlzeiten haben. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf …
Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement
recht verständlich / Herr A hatte einen Arbeitsplatz als Maschinenbediener bei der Firma B. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Damit war er einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht gleichgestellt.Diesen Arbeitsplatz hatte Herr A seit dem J…
ArbG Naumburg: Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung wegen Alkoholsucht
anwalt-kiel.com / Das Arbeitsgericht Naumburg - 1 Ca 956/07 - hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen lang anhaltender Alkoholsucht des Arbeitnehmers nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung nur in eng begrenzten…
BAG: Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX als Voraussetzung für eine Kündigung?
arbeitsrechtblog / Das Bundesarbeitsgericht hat heute eine für die arbeitsrechtliche Praxis sehr wichtige und bislang höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage entschieden: Ist die Durchführung eines Verfahrens zum Wiedereingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1…
BAG zur Kündigung Schwerbehinderter: Nicht durchgeführtes Präventionsverfahren (§ 84 Abs. 1 SGB IX) kein Unwirksamkeitsgrund
JuracityBlog / Nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten gehalten, ein im Gesetz näher ausgestaltetes Präventionsverfahren durchführen. Kündigt der Arbe…
Kündigung: Krankheit für Sozialauswahl kein Argument
andreas-buschmann.net / Darf der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl “nach Gesundheit” durchführen, gesunde Arbeitnehmer von der Kündigung ausnehmen und Kündigungen nur denjenigen Arbeitnehmern aussprechen, die…
BAG: Kein „Verbrauch“ der Zustimmung des Integrationsamts bei vorsorglich wiederholter Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Urteil vom 08.11.2007, Az. 2 AZR 425/06
Arbeitsrecht-Blog.de / Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Fehlt es an einer solchen Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Nach Zust…
