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Kündigung bei falscher Selbstauskunft

am 29.04.2008 von http://heimspielcolonia.wordpress.com

Kündigungsrecht des Vermieters bei falscher Selbstauskunft
Bei einer Neuvermietung legen kluge Vermieter ihren Mietinteressenten in der Regel eine Selbstauskunft vor, um sich insbesondere von wirtschaftlichen Situation des potentiellen Vertragspartners ein Bild zu machen. Dabei werden Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf oder nach dem Familienstand als zulässig angesehen. Der Mieter muß diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten, wenn er nicht riskieren möchte, daß der Vermieter das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung anficht oder fristlos kündigt, sobald er die Wahrheit erfährt.
Das Landgericht Itzehoe hat nun (Urteil vom 28.03.2008, 9 S 132/07) entschieden, daß der Vermieter zulässigerweise auch nach Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen fragen darf. Diese Frage ziele auf die wirtschaftliche Situation des Mieters ab, weil durch Schulden aus früheren Mietverhältnissen die gegenwärtige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein könne. Mietschulden aus früheren Rechtsverhältnissen berührten die Bonität eines Mietinteressenten, die nicht nur durch die laufenden Einkünfte, sondern auch durch die offenen Verbindlichkeiten geprägt sei. Bereits das Amtsgericht Bonn (WuM 1992, 597) habe in einer früheren Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass Fragen des Vermieters nach der Bonität des Mietinteressenten, nach seinem Arbeitsverhältnis und seinem Einkommen wahrheitsgemäß in einer Selbstauskunft beantwortet werden müssten, um eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung auszuschließen. Bei objektiver Würdigung seit die Frage nach aktuellen Mietschulden für den Vermieter bei Abschluss des Vertrages wesentlich, denn sie berühre die Frage, ob die Mieter annehmbar in der Lage sein werden, ihren Vertragspflichten auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses zukünftig nachkommen zu können.
Mitteilungspflichtig sind nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe aber nur berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen des …

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RA Andreas Schwartmann

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