Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen bei Abriss und Neubau

Will ein Vermieter eine Wohnung kündigen muß er die Voraussetzungen des § 573 BGB einhalten. Es muß also insbesondere neben der Einhaltung der Kündigungsfrist ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses bestehen

§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die in § 573 BGB aufgeführten Kündigungsgründe sind also

die Pflichtverletzung des Mieters die Kündigung wegen Eigenbedarf und die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen

Zur Frage, wann der Vermieter aus wirtschaftlichen Gründen kündigen hat der BGH mit Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.1.2009 - VIII ZR 9/08 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.1.2009 - VIII ZR 7/08 - und Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.1.2009 - VIII ZR 8/08 - Stellung genommen.

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Die Beklagten haben Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus gemietet, das die Klägerin im Jahr 2005 erworben hat. Die Klägerin beabsichtigt, das 1914 errichtete, stark sanierungsbedürftige Gebäude abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und diese zu veräußern. Die Klägerin erhielt die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben und kündigte sämtliche Mietverhältnisse zum 31. Januar 2006. Das Amtsgericht hat die Räumungsklagen abgewiesen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, die von …

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Themen: Bgh , Bgb , Räumungsklage , Kündigungsgrund , Bgh Kündigung Wegen Abriss

Erschienen 29. Januar 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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