Kündigung aufgrund privater Nutzung des Internets

Das Bundesarbeitsgericht entschied in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 31.05.2007 AZ: 2 AZR 200/06), daß es zulässig ist, einen Mitarbeiter zu kündigen ist, der während der Arbeitszeit übermäßig im Internet surft. Dies ist sogar ohne eine vorherige Abmahnung möglich. Die Kündigung des Arbeitnehmers ist sogar dann zulässig, wenn die private Internet-Nutzung im Unternehmen nicht ausdrücklich verboten ist.

Ob die Kündigung im Einzelfall wirksam ist, hängt davon ab, ob der Mitarbeiter im erheblichen Maß gegen seine arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen hat. Hierbei hat das Bundesarbeitsgericht herausgearbeitet, daß entscheidend ist:

der zeitliche Umfang des privaten Internetsurfens; die Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers.

Kommentar:

Wenn gleich das Bundesarbeitsgericht auch die private Internetnutzung als Kündigungsgrund akzeptiert, sind die Anforderungen im Einzelfall jedoch sehr hoch. Denn wann ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten vorliegt hat das Gericht nicht festgestellt. Dies ist im Einzelfall zu prüf…

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Themen: Bundesarbeitsgericht

Erschienen 10. Juli 2007 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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