Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
Das in Erfurt
hat mit vom 24. Februar 2011 (Az.: 2 AZR 636/09) zu den
Grundsätzen einer wegen aus Glaubensgründen Stellung
genommen. Geklagt hatte ein gläubiger Moslem, der seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig war. Seit dem Jahr 2003
wurde er als „Ladenhilfe“ eingesetzt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im dortigen Getränkebereich zu arbeiten, da er dort bei der
Verbreitung von alkoholischen Getränken mitwirken müsse. Dies verbiete ihm sein Glaube. Auf diese Weigerung hin wurde ihm vom
Arbeitgeber gekündigt.
Das BAG hat in der des Mannes die Entscheidung
der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2009, Az.: 5 Sa 270/08), die die ordentliche Kündigung
als wirksam angesehen hatte, aufgehoben und die Sache an das zurückverwiesen. Es müsse noch geklärt werden, welche Tätigkeiten ihm seine
religiöse Überzeugung verbietet. Erst dann könne entschieden werden, ob es dem Arbeitgeber möglich gewesen wäre, dem Kläger eine
andere Tätigkeit zuzuweisen.
Das Bundesarbeitsgericht knüpft die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus religiösen Motiven also zunächst daran, ob der
Arbeitnehmer bei seiner Arbeit mit der von ihm abgelehnten Tätigkeit rechnen muß. Dies sah das BAG beim vorliegenden Fall als gegeben
an, eine Ladenhilfe müsse damit rechnen, auch mit Alkoholika um…
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