Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit Urteil vom 24. Februar 2011 (Az.: 2 AZR 636/09) zu den Grundsätzen einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen Stellung genommen. Geklagt hatte ein gläubiger Moslem, der seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig war. Seit dem Jahr 2003 wurde er als „Ladenhilfe“ eingesetzt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im dortigen Getränkebereich zu arbeiten, da er dort bei der Verbreitung von alkoholischen Getränken mitwirken müsse. Dies verbiete ihm sein Glaube. Auf diese Weigerung hin wurde ihm vom Arbeitgeber gekündigt.

Das BAG hat in der Revision des Mannes die Entscheidung der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2009, Az.: 5 Sa 270/08), die die ordentliche Kündigung als wirksam angesehen hatte, aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es müsse noch geklärt werden, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Erst dann könne entschieden werden, ob es dem Arbeitgeber möglich gewesen wäre, dem Kläger eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

Das Bundesarbeitsgericht knüpft die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus religiösen Motiven also zunächst daran, ob der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit mit der von ihm abgelehnten Tätigkeit rechnen muß. Dies sah das BAG beim vorliegenden Fall als gegeben an, eine Ladenhilfe müsse damit rechnen, auch mit Alkoholika um…

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Themen: Rechtsprechung , Urteil , Kündigung , Bundesarbeitsgericht , Alkohol , Revision , Bag , Lag , Glaube , Moslem , Holstein , Schleswig-holstein , Arbeitsverweigerung , Landesarbeitsgericht , Beschäftigung , 2 Azr 636/09 , 20.1.2009 , 24.2.2011 , 5 SA 270/08 , Glaubensgründen , Ladenhilfe , Weigerung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 11. März 2011 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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