Kündigung eines HIV-Infizierten
Rechtslupe | 17. Januar 2012 — Die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion während der Probezeit, der bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinber…
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. Januar 2012 – 6 Sa 2159/11) hatte sich jüngst mit der Kündigung eines Arbeitnehmers mit einer HIV-Infektion zu befassen. Der klagende Arbeitnehmer wurde von einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt und bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte für diesen Fertigungsbereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion – nicht beschäftigt werden dürfen. Nachdem der Arbeitgeber von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erfahren hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist noch während der Probezeit. Das Kündigungsschutzgesetz mit dem Erfordernis der sozialen Rechtfertigung schied damit als Prüfungsmaßstab aus. Wohl aber blieb der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Verstoß hiergegen konnte das LAG indes nicht erkennen. Dem Arbeitgeber könne nämlich nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Der Arbeitnehmer hatte ferne eine Entschädigung nach dem AGG geltend gemacht, die ihm das LAG folgerichtig ebenfalls versagte. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen: Erstens ist umstritten, ob der diskriminierend entlassene Arbeitnehmer überhaupt eine Entschädigung verlangen kann, da nach § 2 Abs. 4 KSchG für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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