Kündigung, Alter, Behinderung und Sozialauswahl bei einer hohen Zahl von krankheitsbedingten Ausfallzeiten
am 04.06.2007 von recht verständlich
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Frau K ist zu 50 % schwerbehindert. Seit 1991 arbeitete sie als Wirtschaftshilfe im Krankenhaus, das von der B unterhalten wurde. Da war sie auf der Intensivstation mit Reinigungs- und Servicearbeiten beschäftigt. Nachdem sie einen Herzinfarkt erlitten hatte, war sie in der Wäscherei eingesetzt worden. Dies war im Jahre 1999. In der Folge kam es bei Frau K zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten.
Zu Beginn des Jahres 2004 beschloss nun der Krankenhausträger, die hauseigene Wäscherei zu schließen. Im Zuge des Outsourcings sollten diese Arbeiten in Zukunft von einer externen Drittfirma erbracht werden.
Am 29.03.2004 kündigte die B nun das Arbeitsverhältnis mit Frau K fristgemäß. Da stand sie bereits im 54 Lebensjahr.
Weil sie schwebehindert ist, war das Integrationsamt in die Entscheidung mit einzubeziehen. Dieses hatte seine Zustimmung erteilt.
Frau K erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Eine solche Klage hat unter anderem dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Die Grundlage hierfür findet sich im § 1 des Kündigungsschutzgesetzes:
„§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“
Die Definition dafür, was sozial ungerechtfertigt ist, liefert uns Absatz 2:
„(2) 1Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.“
Und weiter heisst es in diesem Absatz 2:
„2Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1.in Betrieben des privaten Rechts
a)die …
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