Kündigung wegen Alkohols – die alkoholbedingte Kündigung
Es kommt relativ häufig vor, daß Arbeitgeber wegen der Alkoholisierung eines Arbeitnehmers die des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Hierzu ein Beispielsfall, der sich
tatsächlich so zutrug:
Arbeitnehmer Schluckspecht S. ist beim Papierhersteller S-KG als Arbeiter in einer Papierstraße angestellt. Die Tätigkeit des
Schluckspechts besteht im wesentlichen darin, bei einer Störung der Papiermaschine einzugreifen und für die ungestörte Produktion von
Papier zu sorgen. S. ist Vorsitzender des örtlichen Schützenvereins und sehr feierfreudig, aber kein Alkoholiker.
Im Jahre 2008 wurde S. ausweislich einer Aktennotiz vom Arbeitgeber in einem persönlichen Gespräch verwarnt, weil er am 25. März 2008
in alkoholisiertem Zustand eine Kollegin beschimpfte. Am 15. November 2008 stellte der Vorgesetzte Bei S. eine Alkoholfahne fest,
wobei eine im Einverständnis mit dem Schluckspecht durchgeführte Atemalkoholmessung einen Promillegehalt in Höhe von 1,4 %o ergab. S.
erhielt daraufhin von der S-KG am 26. November 2008 eine wirksame Abmahnung.
Am 17. Mai 2009 gab es erneute Anzeichen für eine Alkoholisierung. Nach der Frühschicht wurde bei S. eine Alkoholfahne, lallende
Sprache, ein schwankender Gang und aggressives Verhalten festgestellt. S. weigerte sich, einen erneuten Alkoholtest durchzuführen.
Die S-KG erklärte daraufhin die ordentliche, d.h. fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer erhebt hierauf
Kündigungsschutzklage. Ist die Kündigung rechtmäßig ergangen?
Lösung: Ja, die Kündigung ist rechtmäßig, da sie sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer hat am 17. Mai 2009 erheblich gegen
seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er stark alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz erschien. Hierbei ist zu
beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Pflicht hat, seine Arbeitsfähigkeit weder durch privaten, noch im Betrieb
vorgenommenen Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Hiergegen hat der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang verstoßen, was sich aus den
Anzeichen Alkoholfahne, lallende Sprache, schwankender Gang und aggressives Verhalten des S. ergibt.
Darüber hinaus ist auch dem Abmahnungserfordernis Rechnung getragen worden. Eine Kündigung ist nur dann erforderlich (ultima ratio),
wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die durch den Arbeitgeber, im Rahmen derer der Arbeitgeber in für
den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbarer Art und Weise seine Beanstandungen hervorbringt (Dokumentationsfunktion) und damit
deutlich den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfalle sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet
(Warnfunktion). Eine solche Abmahnung ist grundsätzlich auszusprechen, wenn wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt
werden soll und die Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich liegen.
Die…
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