Kündigung wegen Alkohols – die alkoholbedingte Kündigung

Es kommt relativ häufig vor, daß Arbeitgeber wegen der Alkoholisierung eines Arbeitnehmers die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Hierzu ein Beispielsfall, der sich tatsächlich so zutrug:

Arbeitnehmer Schluckspecht S. ist beim Papierhersteller S-KG als Arbeiter in einer Papierstraße angestellt. Die Tätigkeit des Schluckspechts besteht im wesentlichen darin, bei einer Störung der Papiermaschine einzugreifen und für die ungestörte Produktion von Papier zu sorgen. S. ist Vorsitzender des örtlichen Schützenvereins und sehr feierfreudig, aber kein Alkoholiker.

Im Jahre 2008 wurde S. ausweislich einer Aktennotiz vom Arbeitgeber in einem persönlichen Gespräch verwarnt, weil er am 25. März 2008 in alkoholisiertem Zustand eine Kollegin beschimpfte. Am 15. November 2008 stellte der Vorgesetzte Bei S. eine Alkoholfahne fest, wobei eine im Einverständnis mit dem Schluckspecht durchgeführte Atemalkoholmessung einen Promillegehalt in Höhe von 1,4 %o ergab. S. erhielt daraufhin von der S-KG am 26. November 2008 eine wirksame Abmahnung.

Am 17. Mai 2009 gab es erneute Anzeichen für eine Alkoholisierung. Nach der Frühschicht wurde bei S. eine Alkoholfahne, lallende Sprache, ein schwankender Gang und aggressives Verhalten festgestellt. S. weigerte sich, einen erneuten Alkoholtest durchzuführen. Die S-KG erklärte daraufhin die ordentliche, d.h. fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer erhebt hierauf Kündigungsschutzklage. Ist die Kündigung rechtmäßig ergangen?

Lösung: Ja, die Kündigung ist rechtmäßig, da sie sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer hat am 17. Mai 2009 erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er stark alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz erschien. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Pflicht hat, seine Arbeitsfähigkeit weder durch privaten, noch im Betrieb vorgenommenen Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Hiergegen hat der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang verstoßen, was sich aus den Anzeichen Alkoholfahne, lallende Sprache, schwankender Gang und aggressives Verhalten des S. ergibt.

Darüber hinaus ist auch dem Abmahnungserfordernis Rechnung getragen worden. Eine Kündigung ist nur dann erforderlich (ultima ratio), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung durch den Arbeitgeber, im Rahmen derer der Arbeitgeber in für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbarer Art und Weise seine Beanstandungen hervorbringt (Dokumentationsfunktion) und damit deutlich den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfalle sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (Warnfunktion). Eine solche Abmahnung ist grundsätzlich auszusprechen, wenn wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll und die Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich liegen.

Die…

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Themen: Abmahnung , Kündigung , Personenbedingte Kündigung , Verhaltensbedingte Kündigung

Erschienen 24. November 2009 auf http://www.rabw.de/blog.

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