Kündigung für 1,8 Cent
Erinnern Sie sich noch an Emmily? Dort ging bei der Kündigung wenigstens noch um zwei Pfandmarken im Wert von 1,30 €, die die
Arbeitnehmerin unberechtigterweise an sich genommen hat. Aber es geht noch kleiner: Bei einer heute vom Landesarbeitsgericht Hamm
entschiedenen Kündigungsschutzklage ging es um eine Kündigung wegen einer unberechtigten Stromentnahme im sagenhaften Gegenwert von
0,018 €.
Der jetzt 41-jährige Kläger aus dem Siegerland ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 beschäftigt, zuletzt als
Netzwerkadministrator. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort
schloss er den Roller im Vorraum zum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 ½ Std.
aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei
sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie
hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil
begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am aufgeladen hat. Mittlerweile hat der Kläger erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen.
Das erstinstanzlich mit der Kündigungsschutzklage befasste Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die
hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Arbeitgeberin blieb nun auch vor dem ohne Erfolg:
Da es keine absoluten Kündigungsgründe hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung
vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Landesarbeitsgericht Hamm dabei den geringen
Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und
elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene
Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.
Auch der am heutigen Tag von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag blieb vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Erfolg. Die
Arbeitgeberin hatte ihn im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den
Medien eine Situation herbeigeführt, die es der Arbeitgeberin unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im
Fernsehen berichtet worden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch s…
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