Küchengeräte und ElektroG
elektrog blog | 19. Februar 2009 — Im Rahmen einer schriftlichen Anfrage eines Abgeordneten des Bundestages hat die Bundesregierung in der Drucksache 16/10649 vom…
Im Rahmen einer schriftlichen Anfrage eines Abgeordneten des Bundestages hat die Bundesregierung in der Drucksache 16/10649 vom 17.10.2008 zu der Frage Stellung genommen, ob das ElektroG Anwendung findet auf Großküchengeräte, die für die Verwendung außerhalb von Privathaushalten konzipiert und bestimmt sind und die ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzt werden.
Die Bundesregierung bejahte den Anwendungsbereich des ElektroG mit der Begründung, dass es sich dabei um Haushaltsgroßgeräte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG handelt. Das ElektroG folge den entsprechenden zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2002/96/EG. Eine allgemeine Herausnahme der ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzten Großküchengeräte aus dem Anwendungsbereich des ElektroG lasse die Richtlinie 2002/96/EG nicht zu, da diese für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten solle. Die so von der Richtlinie erfassten Gerätekategorien sowie die Produkte, die unter diese Kategorien fallen, würden vom deutschen Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung übernommen. Die Bundesregierung führte aus, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen, nach denen die Hersteller ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzter Großküchengeräte von anderen Mitgliedsstaaten bei der Richtlinienumsetzung von einer Registrierungspflicht allgemein ausgenommen worden sind. Elektro- und Elektronikgeräte könnten unabhängig von ihrer ausschließlich gewerblichen Nutzung gem. § 2 Abs. 1 ElektroG nur dann im Einzelfall vom Anwendungsbereich ausgenommen sein, sofern Sie Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt. Dies soll nach der Begründung der Bundesregierung nach den Hinweisen der europäischen Kommission zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG sowie den Hinweisen des BMU zum Anwendungsbereich des ElektroG zufolge dann gelten, wenn ein Gerät Teil einer ortsfesten Anlage ist. Ob Großküchengeräte dazu bestimmt sind, dauerhaft Teil einer ortsfesten Anlage zu sein, und ob dies ggf. einen allgemein zulässigen Ausnahmetatbestand begründet, unterliege im Einzelfall und unter Beachtung der ergangenen Rechtsprechung der Feststellung bzw. Entscheidung durch die hierfür zuständige Stiftung Elektro-Al…
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