Der Kindererziehungszuschlag und das Mindestruhegehalt des Beamten
Rechtslupe | 20. Januar 2011 — Der beamtenrechtliche Kindererziehungszuschlag ist auch auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt zu gewähren. Die insoweit e…
Mit einem Disziplinarverfahren wegen kritischer Äußerungen eines Beamten bei einer Gerichtsverhandlung musste sich jetzt das Verwaltungsgericht Hannover beschäftigen – und gab dem Eilantrag eines Polizeibeamten gegen seine vorläufige Dienstenthebung statt:
Gegen den Kläger war vor dem Verwaltungsgericht ein Disziplinarverfahren anhängig, weil er einen Unfall auf der BAB 2 nicht ordnungsgemäß aufgenommen hatte. In der mündlichen Verhandlung am 05.10.2010 verteidigte sich der Kläger mit “deutlichen Worten”. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sprach er mit Journalisten, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt hatten, und wiederholte seine Kritik. Dieses Verhalten nahm die Polizeidirektion Hannover zum Anlass, ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Zugleich sprach sie ihm gegenüber die vorläufige Dienstenthebung aus.
Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem Eilantrag des Klägers statt, mit dem er sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung zur Wehr gesetzt hat:
Eine vorläufige Dienstenthebung könne ausgesprochen werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Es spreche zwar manches dafür, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Wortwahl vergriffen habe und damit gegen die Dienstpflicht verstoßen habe, dass sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Dies sei aber ein Dienstvergehen von nur geringem Gewicht, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen könne. Weitere Dienstvergehen seien dem Beamten – entgegen der Auffassung der Polizeidirektion – nicht vorzuwerfen. Das Gespräch mit den Journalisten im Anschluss an die mündliche Verhandlung stelle bereits deswegen keine Verletzung seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Loyalität dar, weil er den Journalisten gegenüber nichts anderes gesagt habe als in der mündlichen Verhandlung, die öffentlich gewesen sei. Sich gegen den Vorwurf eines Dienstvergehens in einer öffentlichen Verhandlung zu wehren, sei das gute Recht eines Beamten. Der Kläger habe auch nicht gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, indem in der mündlichen Verhandlung auf seiner Einschätzung bestanden habe, der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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