ESUG: Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht ab 2012
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Über notizen.duslaw.eu ist es gelungen, an einen Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ zu gelangen. Ein paar kritische Anmerkungen:
Nach dem Diskussionsentwurf ist u.a. beabsichtigt, die Gläubiger bei der Auswahl des Verwalters über einen vorläufigen Gläubigerausschuss oder die wesentlichen Gläubiger miteinzubeziehen.
§ 56 Insolvenzordnung soll hiernach wie folgt gefasst werden (Änderungen sind kursiv):
§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden.
Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass eine Person
1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist, oder
2. vor dem Eröffnungsantrag für den Schuldner tätig geworden ist, ohne dabei auf die Geschäftsführung Einfluss genommen zu haben.
(2) Soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt, ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss oder, sofern ein solcher nicht bestellt wurde, den wesentlichen Gläubigern vor der Bestellung des Verwalters Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person eines möglichen Verwalters zu äußern. Dies gilt nicht für Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (Neunter Teil dieses Gesetzes) und in Fällen, in denen eine Sanierung offensichtlich aussichtslos ist.
(3) Das Gericht soll von einem solchem Vorschlag, der offensichtlich von einer Summenmehrheit der dem Gericht bekannten Gläubiger unterstützt wird, nur abweichen, wenn der Vorschlag in Widerspruch zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 steht. Als Summenmehrheit gilt eine Mehrheit, die nach der Höhe der Forderungen und dem Wert der Absonderungsrechte berechnet ist. Eine Abweichung von einem solchen Vorschlag ist schriftlich zu begründen; die Begründung ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(4) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.“
Die Diskussionsfassung des § 56 InsO stößt bei mir auf gewisses Unbehagen. In der jetzigen Praxis wird eine übersandte Akte dem Gericht mit der Bitte um Entpflichtung stets zurückgesandt, wenn der vom Gericht Beauftragte den Unternehmer/Geschäftsführer bereits vorher beraten hat. Wenn auch selten eine echte Befangenh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Juli 2010 auf http://www.gerigk.de.
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