Kritische Anmerkungen zur geplanten Insolvenzrechtsreform

Über notizen.duslaw.eu ist es gelungen, an einen Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ zu gelangen. Ein paar kritische Anmerkungen:

Nach dem Diskussionsentwurf ist u.a. beabsichtigt, die Gläubiger bei der Auswahl des Verwalters über einen vorläufigen Gläubigerausschuss oder die wesentlichen Gläubiger miteinzubeziehen.

§ 56 Insolvenzordnung soll hiernach wie folgt gefasst werden (Änderungen sind kursiv):

§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden.

Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass eine Person

1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist, oder

2. vor dem Eröffnungsantrag für den Schuldner tätig geworden ist, ohne dabei auf die Geschäftsführung Einfluss genommen zu haben.

(2) Soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt, ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss oder, sofern ein solcher nicht bestellt wurde, den wesentlichen Gläubigern vor der Bestellung des Verwalters Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person eines möglichen Verwalters zu äußern. Dies gilt nicht für Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (Neunter Teil dieses Gesetzes) und in Fällen, in denen eine Sanierung offensichtlich aussichtslos ist.

(3) Das Gericht soll von einem solchem Vorschlag, der offensichtlich von einer Summenmehrheit der dem Gericht bekannten Gläubiger unterstützt wird, nur abweichen, wenn der Vorschlag in Widerspruch zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 steht. Als Summenmehrheit gilt eine Mehrheit, die nach der Höhe der Forderungen und dem Wert der Absonderungsrechte berechnet ist. Eine Abweichung von einem solchen Vorschlag ist schriftlich zu begründen; die Begründung ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(4) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.“

Die Diskussionsfassung des § 56 InsO stößt bei mir auf gewisses Unbehagen. In der jetzigen Praxis wird eine übersandte Akte dem Gericht mit der Bitte um Entpflichtung stets zurückgesandt, wenn der vom Gericht Beauftragte den Unternehmer/Geschäftsführer bereits vorher beraten hat. Wenn auch selten eine echte Befangenh…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Sanierung , Wirtschaft , Insolvenzplan , Gläubiger , Sanierung/insolvenz Allgemein , Insolvenzrechtsreform , Eigenverwaltung , Debt-equity-swap
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht

Erschienen 14. Juli 2010 auf http://www.gerigk.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

ESUG: Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht ab 2012

ATN–Rechtsanwälte | 28. Oktober 2011Rechtsanwalt Robin Schmahl Am 27.10.2011 hat der deutsche Bundestag das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unterneh…

änderungen Esug: Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Becker & Krüger | 25. März 2011 — von Wiss. Mit. Sascha Lühr Am 23.02.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung …

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (InsOuaÄndG)

WK LEGAL Online Blog | 28. Februar 2012 — Durch das InsOuaÄndG wird mit Wirkung ab dem 01.03.2012 die Insolvenzordnung (InsO) geändert. Für Insolvenzverfahren, deren E…

Sonderinsolvenzverwalter: Gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalter kann sich der Insolvenzverwalter nicht beschweren

InsoBlog.de | 8. März 2007 — Die Auseinandersetzungen im Insolvenzverfahren AERO Llyod sind beim BGH angekommen. Das Insolvenzgericht hatte einen Sonderin…

BGH: Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es nicht an der Geschäftsgrundlage bei gleichzeitiger gerichtlicher Entsc…

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 11. März 2010 — BGH Urteill vom 17.09.2009 I ZR 217/07 Testfundstelle BGB § 147 Abs. 2, §§ 315 Abs. 1, 339; ZPO § 890 Leitsätze des BGH: a) B…

Bundesjuzstizministerin plant Änderung im Insolvenzrecht: Stärkung der Unternehmen gegenüber Insolvenzverwalter

Insolvenz-News und Insolvenzberatung | 18. März 2010 — In ihrer heutigen Eröffnungsrede beim Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin kündigte die Bundesjustizministerin Sabine Leuth…

Insolvenzmasse Steuerbeträge Feststellungskosten Verwertung: Haftungsfall?

InsoBlog.de | 11. Januar 2007 — Ein kleiner Transportunternehmer ist pleite. Der Geschäftsbetrieb war noch vom Schuldner eingestellt worden. Der Fuhrpark war a…

Masseunzulänglichkeit: ‘Strafarbeit’ für verspätete Anzeige der Masseunzulänglichkeit

InsoBlog.de | 21. Juni 2007 — Ein Verwalter wollte, dass das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wird. Die Vorschrift zieht dann, wenn die Masse nicht me…

Schutzschirmverfahren – nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung

kanzlei gerigk | 1. März 2012 — Heute ist das ESUG in Kraft getreten, welches ein neues Sanierungsinstrument, das Schutzschirmverfahren zur Verfügung stellt. E…

Der Umzug im laufenden Restschuldbefreiungsverfahren

Rechtslupe | 30. Juni 2010 — In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, …

Gesetz­ent­wurf <span class="caps">BMJ</span> zur „wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unternehmen“ | Unternehmensrechtliche Notizen
InsO - Einzelnorm
Befangenheit – Wikipedia
UFO | Der Debt-Equity-Swap

U.F.O. - Unternehmensrecht Forum Online ist eine Online-Zeitschrift der rechtswissenschaftlichen Fakult�t der Universit�t Hamburg, die sich den Schwerpunkten Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht widmet.