Kritik: OLG Frankfurt zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen

Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen – oftmals zu Unrecht. Deshalb sollte man nur Internet-Zugangsanbieter nutzen, die nicht auf Vorrat speichern (z.B. Hansenet/Alice oder Arcor).

Man kann von seinem Zugangsanbieter Auskunft über den Umfang der Datenspeicherung verlangen (§ 93 TKG und § 34 BDSG), wobei man meist nur vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine korrekte Antwort erhält. Die Anfrage sollte man so formulieren, dass eine ungenaue Antwort nicht möglich ist, etwa so:

An den betrieblichen Datenschutzbeauftragen von …

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nutze unter der Kundennr. … einen Internetzugang Ihres Unternehmens. Bei jeder Einwahl wird mir dynamisch eine IP-Adresse zur Nutzung zugewiesen. Einige Internet-Zugangsanbieter speichern einige Tage lang, welchem Kunden wann welche IP-Adresse zugewiesen war. Bei anderen Internet-Zugangsanbietern (Resellern) erfolgt eine solche Speicherung durch Vorleister.

Bitte erteilen Sie mir Auskunft darüber, ob und wie lange bei Ihnen oder bei von Ihnen genutzten Vorleistern gespeichert wird, welche IP-Adressen mir wann zugewiesen waren. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Auskunfterteilung verpflichtet sind (§ 93 TKG und § 34 BDSG). Sollte die Auskunft nicht bis zum … (3 Wochen) erteilt sein, muss ich mich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.

Während das Landgericht Darmstadt (Az. 25 S 118/2005) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 U 86/07) die Vorratsspeicherung von IP-Adressen über das Verbindungsende hinaus rechtskräftig für unzulässig erklärt haben, halten der Bundesdatenschutzbeauftragte, das Amtsgericht Bonn (Az. 9 C 177/07) und jetzt auch ein nicht rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 13 U 105/07) die siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen durch die Deutsche Telekom (betrifft auch Kunden von T-DSL-Resellern) für zulässig. Weil das nicht rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt größere Aufmerksamkeit gefunden hat, wird hier ein Schreiben an den Rechtsanwalt des Klägers dokumentiert, das die Mängel und Fehler des Urteils aufzeigt. Der Bundesgerichtshof wird über die gegen das Urteil eingelegte Revision voraussichtlich 2011 entscheiden (Az. III ZR 146/10).

Seite 5 UA: Dass Anfang und Ende der Verbindung, Datenmenge, Einwahlart und Netzvermittlungspunkt abrechnungsrelevant sei, wird als unstreitig dargestellt („Zur Ermöglichung einer Abrechnung…“), dürfte aber bestritten oder von der Beklagten nicht vorgetra…

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Themen: Juristisches , Tkg , Metaowl-watchblog , Datenschutz IM Privatsektor , Internet-zugangsprovider , Auskunft , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Karlsruhe , Landgericht Darmstadt , IP Adresse , Arcor , Alice , Hansenet , Ip-retention

Erschienen 3. Juli 2010 auf http://www.daten-speicherung.de.

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