Kritik durch Betriebsratsmitglied – Arbeitgeberkritik II

Arbeitsgericht Hamburg, 21 Bv 6/95 – bestätigt von LAG Hamburg, 4 TaBV 10/95:

1. Kritik am Arbeitgeber unterliegt der Meinungsfreiheit, Art 5 GG. 2. Bei Betriebsratsmitgliedern ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, um die Ausübung des Amtes nicht zu gefährden. 3. Kurzfristige Auseinandersetzungen nach denen das Zusammenwirken im Betrieb fortsgesetzt wird, sind keine Störung des Betriebsfriedens und daher kündigungsrechtlich nicht relevant.

In einem Hamburger Betrieb hat ein Arbeitgeber vor einigen Jahren diese eMail an seine Mitarbeiter geschrieben:

“An alle Mitarbeiter der I… Deutschland GmbH

Schutz von I..-Eigentum

In den letzten Monaten ist immer öfter I..-Eigentum – wie ThinkPads, komplette PC-Einheiten oder Teile davon – abhanden gekommen bzw. nicht mehr auffindbar. Dies wird die I.. unter keinen Umständen dulden, denn hier wird gegen Gesetze und arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Es ist auch nicht zulässig, alte Geräte zu demontieren, um eigene Maschinen auf- oder umzurüsten.

Durch die Diebstähle bzw. das unerlaubte und unkontrollierte Ausschlachten von I..-Equipment entsteht ein erheblicher Schaden, den die I.. nicht weiter hinnehmen wird.

Die Entwicklung der letzten Monate muss gestoppt werden.

Jeder in unserem Unternehmen muss verstärkt darauf achten, dass I..-Eigentum geschützt und Diebstähle verhindert werden. Die Führungskräfte sind aufgefordert, im Fall des Verdachts von Eigentumsverletzungen unverzüglich RE Unternehmensschutz und den zuständigen Personalleiter zu informieren. Jeder Mitarbeiter muss sich darüber im klaren sein, dass Diebstahl oder Unterschlagung von I..-Eigentum zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Bitte unterstützen Sie durch Ihr persönliches Verhalten und durch Sorgfalt im Umgang mit den Ihnen anvertrauten Vermögenswerten den Schutz des I..-Eigentums.

Mit freundlichen Grüssen”

Ein Betriebsratsmitglied hat darauf die folgende mail an die Geschäftsleitung und in Kopie ebenfalls an alle Mitarbeiter geschickt:

,,Schutz der Mitarbeiter-Ansprüche

Ihr Schreiben vom 13. d. M. “Schutz von I..-Eigentum”

Sehr geehrter Herr H.,

ich stimme Ihnen zu, wenn Sie sich gegen Diebstähle entschlossen zur Wehr setzen.

In den letzten Monaten sind jedoch immer öfter auch eigentumsähnliche Ansprüche der I..-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – wie Tariferhöhungen, Sonderzahlungen, Kostenerstattungen und oder Teile davon – “abhanden gekommen bzw. nicht mehr auffindbar”. Dies werden die I..er nicht dulden, denn hier wird gegen Gesetze und arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Es ist auch nicht zulässig, die 36-Stunden-Woche zu demontieren, um den Unternehmensgewinn zu erhöhen.

D…

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Themen: Rechtsprechung , Meinungsfreiheit , BV , Arbeitsgericht Hamburg , Betriebsrat & Co. , Betriebsratsmitglied , Arbeitgeberkritik

Erschienen 12. August 2010 auf http://www.volkerlehmann.com/kanzlei.

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