Kriminelle Vereinigung von Unterbelichteten

Eine kriminelle Vereinigung kann auch von solchen Personen begründet werden, die intellektuell nicht vollständig erfassen, was sie da tun, entschied jetzt der Bundesgerichtshof im Fall einer rechtsradikalen “Kameradschaft” aus Sachsen.

Der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Dresden teilweise aufgehoben, weil dieses die Angeklagten nicht wegen Gründens einer kriminellen Vereinigung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser verurteilt hatte. Dabei hatte er sich insbesondere mit der Frage zu befassen, ob bei einer in Sachsen gegründeten, politisch rechtsgerichteten Kameradschaft die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung gegeben waren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden traf sich ab dem Jahre 2005 eine Gruppe politisch rechtsorientierter Jugendlicher aus Mittweida, die sich den Namen “Division Sächsischer Sturm” gegeben hatte und zu der auch die fünf, zwischen 21 und 42 Jahre alten Angeklagten gehörten. Zwischen den Mitgliedern dieser Gruppe und anderen Personen in der Umgebung kam es häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, wobei sich die Angriffe vor allem gegen Punker oder sog. Linke und Kiffer richteten. Zu Beginn des Jahres 2006 kam innerhalb der Gruppe die Idee auf, eine Kameradschaft mit dem Namen “Kameradschaft Sturm 34″ zu gründen. Am ersten Wochenende im März 2006 wurde eine der üblichen Zusammenkünfte spontan zur Gründungsveranstaltung genutzt. Hauptziel der Kameradschaft war es, Mittweida durch die Schaffung einer sog. nationalbefreiten Zone “zeckenfrei” und “braun” zu machen. Dies bedeutete, dass gegen alle Personen, die keine rechtorientierte politische Gesinnung hatten, mit Gewalt vorgegangen werden sollte. Es war beabsichtigt, Hooligans und Skinheads zusammenzuführen und so ein “Sammelbecken von Nationalisten” zu schaffen. Es sollten weiterhin sog. Skinheadkontrollrunden durchgeführt werden, bei denen die Teilnehmer nach missliebigen Personen Ausschau hielten, gegen die man sodann nach Formation einer größeren Einheit gewalttätig vorging.

Nach Gründung der “Kameradschaft Sturm 34″ kam es zu mehreren Straftaten, bei denen die Mitglieder der Kameradschaft Personen zusammenschlugen sowie auf sie eintraten und sie dadurch teilweise erheblich verletzten. Um diese ständigen Gewalttaten zu verhindern, nahm ein Angeklagter Kontakt zu den Polizeibehörden auf und verfasste als Informant Berichte über den Verband. Durch Verfügung vom 22. April 2007 verbot das Sächsische Staatsministerium des Innern die “Kameradschaft Sturm 34″ und löste diese auf, weil ihre Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.

Das Landgericht Dresden hatte zwei Angeklagte insgesamt freigesprochen und gegen die weiteren drei jeweils nur wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafen …

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Themen: Dresden , Kriminelle Vereinigung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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