Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 2. Juli 2009 — Das Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“…
Das Oberlandesgericht Celle scheint sehr besorgt um die Wehrfähigkeit der türkischen Armee zu sein. Wenn also schon nicht der türkische Staat den sich weigernden Rekruten in den “Bunker” schickt, dann macht dies halt der deutsche Staat in Vertretung für den Nato-Partner. Dazu darf dann auch mal mit Segen der deutschen Gerichte ausgebürgert werden:
“Macht der Heimatstaat die Passerteilung von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig, ist dies für den Antragsteller grundsätzlich eine zumutbare Bemühung i.S.v. § 48 II AufenthG. Eine entsprechende Weigerung führt daher zu einer Strafbarkeit nach § 95 I Nr.1 AufenthG [Aufgabe von OLG Celle, Beschluss vom 25.7.2005 - 22 Ss 26/05, StraFo 2005, S.434].” (OLG Celle, Beschluss vom 8.9.2009 - 32 Ss 103/09; aus: NStZ 2010, Heft 3, S.173)
Der Angeklagte wurde wegen Verstoß gegen das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Eine Abschiebung in die Türkei war nicht möglich, da der Angeklagte nicht im Besitz eines türkischen Passes war. Die Türkei hatte 2003, nachdem sich der Angeklagte (aus welchen Gründen auch immer) geweigert hatte Kriegsdienst zu leisten, diesen einfach ausgebürgert. Die Auflage zur erneuten Einbürgerung und Erteilung eines Passes war die Zustimmung zum Wehrdienst. Ein Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises lehnte das Verwaltungsgericht H. mit dem Hinweis darauf ab, dass ein Wiedereinbürgerungsantrag nicht aussichtslos und vor allem zumutbar (!) erscheine. Die Asylberechtigung wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen. Die Ausländerbehörde der Stadt H. forderte daraufhin den Angeklagten mehrfach vergeblich auf, sich einen türkischen Pass zu beschaffen.
Das Oberlandesgericht Celle wies eine Revision des Angeklagten zurück. Nach Ansicht der Richter trügen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 95 I Nr.1 Aufenthaltsgesetz bzw. § 92 I Nr.2 Ausländergesetz. In den Augen des Gerichts sei vor allem darauf abzustellen, ob es dem Angeklagten gem. § 48 II Aufenthaltsgesetz zumutbar sei, den türkischen Pass zu erhalten. In einem ähnlichem Fall hatte das OLG Celle 2005 noch angenommen, dass die Erlangung eines Passes dann nicht zumutbar sei, wenn die Erteilung durch den Heimatstaat von sachfremden Gesichtspunkten abhängig sei. Ein solcher würde bei verlangtem Wehrdienst vorliegen.
Das OLG macht hier geltend, dass gem. § 5 II Aufenthaltsverordnung die Erfüllung des Wehrpflicht grundsätzlich als zumutbare Bemühung zu betrachten ist, um einen Pass in seinem Heimatstaat zu erlangen. Dies sei auch durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt. Die Rechtfertigung folgt auch gleich: eine Wehrdienst-/Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen sei nicht universell anerkannt und auch nicht aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention ableitbar (vgl. dazu Oberverwaltungsger…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. März 2010 auf http://blog.ra-schauer.de.
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