Kreuzung eines Kampfhundes mit einem anderen Hund

Im Zusammenhang mit der erhöhten Besteuerung von so genannten Kampfhunden hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 05.12.2008 (Aktenzeichen 6 K 2295/08) über eine Hundesteuersatzung entschieden, in der neben Kampfhunden auch Kampfhundemischlinge einer erhöhten Besteuerung unterworfen wurden. Auslegungsbedürftig war der Begriff des Kampfhundemischlings. Das Gericht versteht hierunter Hunde, solange bei ihnen maßgebliche Merkmale des Rassestandards beziehungsweise des Erscheinungsbildes der aufgelisteten Kampfhunderassen signifikant in Erscheinung treten. Dass die Zuordnung einer Kreuzung in Randbereichen, insbesondere bei denen den reinrassigen Hunden entfernteren Kreuzungen zunehmend und schärfer wird, liege auf der Hand, nehme der Regelung aber nicht ihre hinreichende Bestimmtheit. Die entsprechende Satzungsbestimmung knüpfe an erkennbare phänotypische Merkmale an, die den Rückschluss auf die ausreichende Beteiligung einer Rasse zulassen. Ob dieser Rückschluss im Einzelfall gelinge, sei keine Frage der Bestimmtheit der …

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Themen: Brandenburg , Hund , Kampfhund , Hundesteuer , Definition , Bestimmtheit

Erschienen 7. April 2010 auf http://hunde-gesetz.de.

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